Ombudsmannverfahren Kreditwiderruf: ING DiBa muss Darlehensvertrag aus 2011 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabwickeln

Ombudsmannverfahren Kreditwiderruf: ING DiBa muss Darlehensvertrag aus 2011 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabwickeln
19.02.2016365 Mal gelesen
Mit Schlichtungsspruch vom 22.01.2016 bestätigt die Ombudsfrau der privaten Banken den rechtmäßigen Widerruf eines Darlehensvertrages mit der ING DiBa aus dem Jahre 2011.

Zwei von der Kanzlei ARES vertretene Darlehensnehmer hatten im Juli 2011 einen Darlehensvertrag mit der ING DiBa geschlossen. Die ING DiBa belehrte die Beschwerdeführer mit zwei voneinander abweichenden Widerrufsbelehrungen über ihr Widerrufsrecht. Eine Belehrung erfolgte im Rahmen des Vertrages, eine weitere Belehrung erfolgte im Rahmen des Europäischen Standardisierten Merkblatts.

Mit Schlichtungsspruch vom 22.01.2016 urteilte die Ombudsfrau der privaten Banken, der bankeneigenen Ombudsstelle:

"Die Beschwerdegegnerin ist zur Rückabwicklung des mit den Beschwerdeführern unter der Vorgangsnummer [.] geschlossenen Darlehensvertrags verpflichtet."

Schon der Umstand, dass zwei voneinander abweichende Belehrungen vorliegen, führt nach Ansicht der Ombudsstelle dazu, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte.

Fehlerhaft wies die ING DiBa in einer Belehrung zudem auf ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz hin. Ein solches Widerrufsrecht wegen des Fernabsatzes besteht jedoch nicht, wenn der Verbraucher schon ein Widerrufsrecht wegen des Verbraucherdarlehensvertrages hat.

Wegen der abweichenden Belehrungen konnte ein Verbraucher nach Einschätzung der Ombudsstelle auch nicht erkennen, welche Pflichtangaben zu einem Beginn der Widerrufsfrist führen sollten. In einer Belehrung wurde hier auf Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB verwiesen, in der anderen Belehrung auf § 492 Abs. 2 BGB.

"Die dargelegte Undeutlichkeit war geeignet, die Beschwerdeführer an der Ausübung ihres Widerrufsrechts zu hindern.

Die Beschwerdeführer haben ihr Widerrufsrecht weder verwirkt, noch verstößt dessen Geltendmachung sonst gegen Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin kann keine Schutzwürdigkeit beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Beschwerdeführer ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren"

Mit sehr deutlicher Formulierung bestätigt die Ombudsfrau den rechtmäßigen Widerruf des Darlehensvertrages und erteilt dem regelmäßigen bankenseitigen Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs eine deutliche Absage. Die ING DiBa hat sich zu dem Schlichtungsspruch bislang nicht geäußert.

Was sollten Darlehensnehmer tun?

Verbraucher sollten Ihre mit Banken oder Sparkassen geschlossenen Verträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt auf eine mögliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen und ihre möglichen Widerrufsrechte vor dem 21.06.2016 ausüben. Eine aktuell geplante Gesetzesänderung könnte einem Widerruf nach diesem Datum entgegenstehen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern.