Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main stärkt mit seinem Beschluss vom 02.09.2015 (Aktz. 23 U 24/15) die Position der Darlehensnehmer, die ihren Kredit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen haben. Mit dem Beschluss erteilt der Senat dem regelmäßig von Banken erhobenen Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs eine grundsätzliche Absage. Dies erhöht nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten der Darlehensnehmer, ihre Rechte aus einem Widerruf des Darlehens erfolgreich durchzusetzen. Einwand der Verwirkung Entsprechend stellt der Senat in seinem Beschluss klar, dass allein der abgelaufene Zeitraum zwischen Widerrufsbelehrung und erklärtem Widerruf den Einwand der Verwirkung der Bank nicht rechtfertigen könne. So habe eine Bank, die dem Kreditnehmer eine objektiv falsche Widerrufsbelehrung erteilt hat, grundsätzlich keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass der Kreditnehmer sein dann weiterhin bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausübe. Ohne ein solches Vertrauen auf Seiten der Bank entfällt damit der Einwand der Verwirkung. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung Dasselbe gilt für den Einwand der Banken, die Darlehensnehmer handelten rechtsmissbräuchlich, wenn sie einen Vertrag noch nach Jahren der unbeanstandeten Durchführung widerriefen. So erkennt es der 23. Senat es als legitim an, das Widerrufsrecht aus allein wirtschaftlichen Motiven geltend zu machen. Eine "Gesinnungsprüfung", aus welchen Motiven der Widerruf stattfindet, erachtet das Gericht als unzulässig. Auswirkungen für Darlehensnehmer Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte setzt das Gericht mit diesem Beschluss die Rechtsprechung des BGH zutreffend um und widerspricht damit mehreren erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts Frankfurt am Main. Diese hatten den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs gelten lassen. Damit verbessern sich die Aussichten der Kreditnehmer, die Rechte aus einem Widerruf gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen, nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte erheblich. Die auf die Durchsetzung der Rechte von Bankkunden und Kapitalanlegern spezialisierte Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main berät Sie gerne im Rahmen einer ersten Prüfung der Widerrufsmöglichkeiten Ihrer Verträge, der außergerichtlichen Verhandlung mit der Bank und auch bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, wobei es zunächst immer das Ziel ist, eine für den Darlehensnehmer vorteilhafte gütliche Einigung zu erreichen. Weitere Informationen finden Sie auch hier: http://ares-recht.de/kreditwiderruf-widerruf-darlehensvertrag/
24.11.2015
143 Mal gelesen
OLG Frankfurt am Main stärkt Recht zum Widerruf bei Verbraucherkrediten - Absage an Verwirkung und rechtsmissbräuchliches Verhalten der Darlehensnehmer