Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auch drei Jahre nach Rückführung wirksam

Kredit und Bankgeschäfte
23.06.2015232 Mal gelesen
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung kann auch mehrere Jahre nach Vertragsbeendigung noch möglich sein.

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auch drei Jahre nach Rückführung wirksam

Dies hat das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 13. April 2015 – 6 O 7468/14entschieden und die beklagte Bausparkasse zur Rückzahlung eines wegen vorzeitiger Ablösung eines Verbraucherdarlehensvertrages von gezahlten Vorfälligkeitsentgeltes von ca. 22.000,00 EUR verurteilt.

Das klagende Ehepaar hatte im Jahr 2007 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über nominal 189.000,00 EUR geschlossen. Im Oktober 2010 erkundigte sich der Ehemann bei der Beklagten nach der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages. Die Beklagte teilte ihm mit, dass sie hierzu gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereit sei. Daraufhin zahlten die Kläger im Februar 2011 den Restschuldsaldo sowie die Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte.

Mit dem Hinweis, nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht von der Beklagten belehrt worden zu sein, weshalb die Widerrufsfrist für das Darlehen nicht in Gang gesetzt worden sei, erklärten die Klägern sodann im Jahr 2014 mit anwaltlichem Schreiben den Widerruf des Darlehensvertrages und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf. Die Beklagte wies die Forderung zurück. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erteilt. Jedenfalls sei das Recht der Kläger zum Widerruf verwirkt. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts nach Auffassung der Beklagten rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab den Klägern recht. Die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da nicht eindeutig ermittelt werden könne, wann die Frist zu laufen beginnt.

Die Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Darlehens sei nach herrschender Rechtsprechung nicht als Vertragsaufhebung, sondern Vertragsmodifizierung einzuordnen, durch welche der ursprüngliche Vertrag als solcher - und damit auch das Widerrufsrecht - nicht berührt werde.

Auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Der Gesetzgeber habe in 229 § 32 EGBGB für bestimmte Vertragsarten ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts angenommen. Finanzdienstleistungen habe er davon ausdrücklich ausgenommen. Diese gesetzgeberischen Entscheidung dürfe nicht konterkariert werden. Daher könne eine Verwirkung nur mit größter Zurückhaltung und nach Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen angenommen werden.

Es fehle hier jedoch insbesondere an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten, denn sie habe es selbst in der Hand gehabt, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erstellen und sei wesentlich besser in der Lage als die Kläger, die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung einzuschätzen.

Auch die vollständige Ablösung eines Vertrages führe nur im Ausnahmefall zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts,was vorliegend jedoch nicht der Fall sei, zumal zwischen Ablösung des Vertrages und Widerruf lediglich drei Jahre gelegen hätten.

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