Widerrufsbelehrung Immobiliendarlehen: OLG München kippt Checkboxen der Sparkassen

Widerrufsbelehrung Immobiliendarlehen: OLG München kippt Checkboxen der Sparkassen
18.06.2015829 Mal gelesen
Checkboxen bzw. Ankreuzsystem der Sparkassen in Widerrufsbelehrungen benachteiligt Verbraucher und berechtigt zum Widerruf, so die Richter des Bankensenats vom OLG München - Entscheidung OLG München v. 21.05.2015 - Az. 17 U 334/15.

In einer Entscheidung vom 21.05.2015 hat der Bankensenat des OLG München (OLG München Urt. v. 21.05.2015 - Az. 17 U 334/15) entschieden, dass das von den Sparkassen und  auch diversen anderen Banken verwendete sogenannte Baukastensystem, Checkboxensystem oder auch Ankreuzsystem in Widerrufsbelehrungen die Verbraucher benachteiligt und daher auch noch Jahre nach Vertragsschluss zum Widerruf der Verträge berechtigt. Betroffen sind vor allem Darlehensverträge der Sparkassen bzw. Kreissparkassen aus den Jahren 2011 und 2012. Ab Mitte 2013 haben die Sparkassen diese Belehrungsform aufgegeben, was schon für sich sprach und die Entscheidung des OLG München als konsequent erscheinen lässt. 

Das Ankreuzsystem in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und Kreissparkassen

Gegenstand der Entscheidung ist eine formularmäßige Widerrufsbelehrung, wie sie von Sparkassen und Kreissparkassen vor allem in den Jahren 2011 und 2012 Verwendung fand. Die Besonderheit dieser Widerrufsbelehrungen besteht darin, dass die Sparkassen das Formular nicht speziell auf den konkreten Immobiliendarlehensvertrag abgestimmt, sondern Belehrungsinhalte für diverse weitere Vertragsgestaltungen, wie sie bei einem Darlehensvertrag  vorgkommen können, aufgenommen hatten. Die unterschiedlichen Belehrungsvarianten sollten dabei durch das Ankreuzen von Checkboxen voneinander abgegrenzt werden (sog. Baukastenbelehrung oder Checkboxenbelehrung). Durch diese Gestaltung der Widerrufsbelehrung wuchs diese freilich in ihrem Umfang erheblich.

Wende in der Rechtsprechung

Die Entscheidung des OLG München ist von besonderer Bedeutung, da vergangenes Jahr das OLG Stuttgart in der Entscheidung OLG Stuttgart 24.04.2014 - Az. 2 U 98/14 das Ankreuzsystem noch für unbedenklich gehalten hatte. In der damaligen Entscheidung befanden die Richter am erkennenden Senat - anders als jetzt die Richter am OLG München -, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht durch die besondere Gestaltung der Widerrufsbelehrung der Sparkassen und Kreissparkassen benachteiligt würde. Die vorgebrachte Kritik an den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen, welcher die Vorinstanz Landgericht Ulm LG Ulm 17.07.2013 - Az. 10 O 33/13 noch gefolgt war, vermochten die Richter am OLG Stuttgart damals nicht nachzuvollziehen. Die Richter hielten es für unbedenklich, wenn verschiedene Belehrungsszenarien in einer Widerrufsbelehrung abgebildet werden, sofern der Verbraucher durch die Markierungen erkennen könne, welche Teile der Widerrufsbelehrung der Sparkasse für ihn relevant sind und welche nicht.

Folgen für die Verbraucher

Für viele Verbraucher, welche in den Jahren 2011 und 2012 Darlehensverträge oder Immobiliendarlehensverträge abgeschlossen haben, eröffnet sich nun die Möglichkeit des vorzeitigen Ausstieges aus dem Darlehensvertrag. Denn wenn, wie die Richter am OLG München nun erkannt haben, der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, läuft die Frist für den Widerruf auch nach 14 Tagen nach Vertragsschluss weiter, der  sog. Widerrufsjoker. So ist es möglich, teure Darlehensverträge vorzeitig loszuwerden und von den günstigen Zinsen am Markt zu profitieren.

Was tun, wenn Sie eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse erhalten haben...

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass es für Kunden der Sparkasse oder Kreissparkasse, welche in den Jahren 2011 bis 2013 Darlehensverträge abgeschlossen haben und in deren Widerrufsbelehrungen das Baukasten, Checkbox oder Ankreuzsystem zu finden ist, lohnen kann, über den Widerruf nachzudenken. Das Zinsniveau ist das diesen Jahren erheblich gesunken und durch einen Widerruf lässt sich bares Geld sparen, zumal die meisten Immobiliendarlehensverträge von mindestens zehnjähriger Dauer sind. Das Widerrufsrecht hat so schon vielen Verbrauchern zu erheblichen Ersparnissen verholfen.

Gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Sparkassen oder Kreissparkassen lassen sich häufig vermeiden, wenn man den Verhandlungsweg sucht und diesen sicher beschreiten kann. Oft lassen sich so - mit anwaltlicher Unterstützung - die Banken zu Einigungen bewegen.

Widerruf-immobiliendarlehen

Verbrauchern, welche ihre Darlehensverträge widerrufen möchten, stehen eine Vielzahl spezialisierter Anwältinnen und Anwälte zur Seite. Die Kanzlei Prof. Dr. Müggenborg ist auf Fälle des Widerrufsrechts hochspezialisiert. Unser Team besteht aus erfahrenen Anwältinnen und Anwälten, welche bereits ca. über 2000 Widerrufsbelehrungen in Darlehenverträgen geprüft haben. Interessierte Verbraucher sind eingeladen, von uns eine kostenlose und unverbindliche Einschätzung ihres Falles anzufordern. In einem kostenlosen Erstgespräch erläutern unsere Anwälte Ihnen die Rechtslage und zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten des Widerrufs bestehen und welche Kosten und Risiken damit verbunden wären. Wir betreuen Mandanten deutschlandweit.

Haben auch Sie eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse oder eine Kreissparkasse erhalten? Dann freuen wir uns, von Ihnen zu hören!

Ihr Team von Widerruf-Immobiliendarlehen.de