Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
03.06.2015139 Mal gelesen
Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Die im Darlehnsvertrag stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt unterliegen nach dem BGH gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es handelt sich somit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 307 BGB. Da das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Bank ist, sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken insoweit unwirksam und der Verbraucher kann das Bearbeitungsentgelt von der Bank zurückfordern (BGH-Urteil vom 13.05.2014 - Az. 11 ZR 170/13).

Am 28.10.2014 entscheidet der BGH darüber, wann die Rückforderung des Bearbeitungsentgelts durch den Verbraucher gegenüber der Bank verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verrechnung des Bearbeitungsentgelt mit der Kreditauszahlung. Der Verjährungsbeginn könne aber laut den Vorinstanzen ausnahmsweise im Falle einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben werden, da in diesem Zeitpunkt der Verbraucher noch keine Kenntnis von den den Anspruch begründeten Umständen habe. Es bleibt spannend, wie der BGH bezüglich der Verjährungsfrage entscheidet.