Erzgebirgssparkasse – Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Erzgebirgssparkasse – Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung
19.05.2015298 Mal gelesen
Zur Zeit lassen immer mehr Verbraucher auch die Darlehensverträge von kleineren Sparkassen, wie der Erzgebirgssparkasse, überprüfen.

Grund dafür ist, dass in Darlehensverträgen vieler Banken Fehler aufgedeckt wurden, die dazu führten dass die Darlehensnehmer ihr Widerrufsrecht ausüben konnten ohne sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten.

Fehler in den Darlehensverträgen der Erzgebirgssparkasse?

Ob sich Fehler in den Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge der Erzgebirgssparkasse vorfinden, kann nicht pauschal beurteilt werden; vielmehr ist stets eine Einzelfallprüfung nötig.

Voraussetzungen für einen jetzt noch bestehenden Widerruf, sind die folgenden: 

  • Die Widerrufsbelehrung, welche von der Erzgebirgssparkasse verwendet wurde, muss falsch sein.
  • Der Darlehensvertrag muss nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sein, da das Widerrufsrecht vorher nicht gesetzlich verankert war.
  • Der Vertrag muss zwischen der Sparkasse und einem Verbraucher geschlossen worden sein, da nur den Verbrauchern kraft Gesetzes ein Widerrufsrecht zusteht.

Soweit die Widerrufsbelehrung in dem Vertrag fehlerhaft ist, wurde der Darlehensnehmer nie wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt. Jedoch kann die 14-tägige Widerrufsfrist, die in dem § 355 Abs. 2 BGB geregelt ist, erst zu laufen beginnen, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgte. Wenn diese bis dato fehlt, so besteht noch jetzt das Widerrufsrecht. Dem liegt das sogenannte Deutlichkeitsgebot zugrunde. Dieses soll vor der wirtschaftlichen Stärke großer Unternehmen schützen und das Verbraucherrecht stärken.

Gravierende Fehler in den Darlehensverträgen von Sparkassen

Nicht nur in den Widerrufsbelehrungen von großen Banken wurden gravierende Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrungen gemacht, sondern auch in den Belehrungen der örtlichen Sparkassen. Durch angepasste Widerrufsbelehrungen wurde versucht, dem eigenen Haus mehr Sicherheit zu verschaffen. Dieses Vorhaben bewirkte jedoch oftmals das Gegenteilige: Darlehensverträge, die mit den Kreditinstituten abgeschlossen wurden, enthalten teilweise Fehler, wodurch der Darlehensnehmer nicht für ihn nachvollziehbar über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Aus diesem Grund sollten sich die Kreditnehmer auch Verträge von den vermeintlich kleinen Sparkassen überprüfen zu lassen, um nach Möglichkeit gegen eine unangemessen lange Bindung an zu hohe Zinsen vorzugehen.

Wenn Sie einen Darlehensvertrag mit der Erzgebirgssparkasse abgeschlossen haben und diesen überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich an die Kanzlei Werdermann | von Rüden. Wir werden in einer kostenlosen Vorprüfung feststellen, ob die Widerrufsbelehrung falsch war. Nutzen Sie hierfür den Mandantenfragebogen, welcher Sie auf unserer Website befindet und senden Sie uns Ihre Verträge zu. Wir werden uns nach erfolgter Prüfung bei Ihnen melden. Ihre Daten werden wir selbstverständlich vertraulich behandeln.