Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Darlehen; Hinweise zum vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren

Kredit und Bankgeschäfte
23.02.2015255 Mal gelesen
Procedere im vorgerichtlichen und gerichtlichen Bereich und das Verhalten und Handeln der Banken.

Wie schon dargestellt wurde geht es den Banken nicht um einen Einzelfall -eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag- und demzufolge erhalten die Kunden nach einem erklärten Widerruf in aller Regel und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Ablehnung. Wird ein Rechtsanwalt eingschaltet so erhöhen sich im vorgerichtlichen Bereich die Chancen für eine Einigung deutlich. Aber auch sei erwähnt, dass sich die Gangart der Banken in den vergangenen Monaten deutlich härter wurde. Der Vorteil einer vorgerichtlichen Lösung liegt auf der Hand, d.h. die Faktoren der Zeit, den Kosten, den Neven und die Ungewissheit haben sich damit erledigt. Natürlich muss eine Einigung Sinn machen und für die Mandantschaft akzeptabel sein.

Im vorgerichtlichen Bereich spielen für die Bank nicht die konkrete Fehlerhaftigkeit einer Belehrung die wesentliche Rolle. Da die Bank mit einem möglichst geringen Schaden aus der Angelegenheit herauskommen will handelt sie entsprechend. Hierbei spielen bei den Banken offensichtlich auch andere Faktoren eine Rolle wie z.B. die noch vorhandene Restlaufzeit des Darlehens, die Höhe der aktuellen Restverbindlichkeit, das Vorhandensein weiterer Darlehensverträge und Grundschulden, die Höhe des Gegenstandswertes u.s.w.

Daraus folgt, dass eine Bank bei zwei Darlehensverträgen und den gleichen fehlerhaften Belehrungen sich in Bezug zu einer möglichen vorgerichtlichen Lösung bzw. Einigung anders und auch konträr verhält.

Kommt es vorgerichtlich zu keiner akzeptablen Einigung, wobei eine vorgerichtliche Lösung bzw. Einigung immer (generelle und pauschale Aussage des Verfassers) Priorität haben sollte, so bleibt nur die Aufgabe oder das Bestreiten des Gerichtsweges.

In einem gerichtlichen Verfahren verhält es sich auf der Bankseite ähnlich wie im vorgerichtlichen Bereich. Hier wird von der Bankseite z.B. die Höhe der Verzinsung der Tilgungsleistungen bestritten u.s.w. Um auf die Bank unabhängig vom gerichtlichen Ausgang des Verfahrens über einen Vergleich oder über ein Urteil auch Druck hinsichtlich einer Einigung auszuüben, sollte der Darlehensnehmer sich von einer umfinanzierenden Bank zumindest ein konkretes Darlehensangebot bereits zuvor eingeholt haben. Die Bank haftet auch bei einer Zinsverschlechterung aber nur wenn hierfür auch ein konkreter Nachweis geliefert werden kann. Kommt es im Gerichtsverfahren zu einem Vergleich, so hat auch dies seine Vorteile. Dies natürlich vor dem weiteren Hintergrund, dass damit auch eine Ungewissheit beseitigt wird und es ja gerade auch genügend bzw. sehr viele konkrete fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gibt, zu den gerade keine oder noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist u.s.w.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

Augustaanlage 57

68165 Mannheim

Telefon: 0621 39 18 65 14

Fax: 0621 39 18 65 15

E-Mail: info@ganz-kolb.de

Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.