Es ist bekannt, dass Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehensverträge rechtswidrig sind, wenn die Entgelte formularmäßig vereinbart waren. Hierzu gab es mehrere klare Urteile von Oberlandesgerichten und auch zuletzt Urteile vom Bundesgerichtshof, der die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigte. Aber ungeklärt war weiterhin welche Verjährungsfristen bestehen.
Der BGH hat nun im Gegensatz zu den Ansichten der Banken und auch zu einigen Gerichtsentscheidungen der unteren Instanzen zugunsten der Verbraucher entschieden, dass die kenntnisabhängige Frist erst im Jahre 2011 zu laufen begannt. Die Banken vertraten ja durchgängig die Meinung, dass Bearbeitungsentgelte vor dem Jahre 2011 verjährt sind. Die Entscheidung des BGH bedeutet nun, dass die Frist (angefangenes Jahr und drei volle Kalenderjahre) am 31.12.14 endet und am 1.1.15 Verjährung eintritt.
Dies betrifft alle Bearbeitungsentgelte ab dem Jahre 2005. Für Bearbeitungsentgelte, die im Jahre 2004 angefallen sind greift die zehnjährige taggenaue kenntnisunabhängige Verjährung ein. Wobei immer maßgebend ist wann die Bearbeitungsentgelte verrechnet wurden und dies findet natürlich immer erst nach dem Vertragsbeginn statt.
Maßgebend ist die Rechtslage und die hat der BGH festgelegt. Der Darlehensnehmer hat deshalb auch einen Anspruch auf Verzinsung des zu unrecht bezahlten Bearbeitungsentgelts und die Rechtsanwaltkosten müssen auch bezahlt werden, wenn die Bank die Rückzahlung schon einmal abgelehnt hat.
Dem Darlehensnehmer bleibt demzufolge nicht mehr lange Zeit die Entgelte zurückzufordern. Bei Nichtrückzahlung muss der Darlehensnehmer die Forderung bis zum 31.12.14 gerichtlich geltend machen, d.h. z.B. eine Klage muss spätestens am 31.12.14 bei Gericht eingegangen sein.
Es ist bereits jetzt absehbar, dass die Banken ihre bisherigen Argumentationen (Verjährungseintritt, nicht formularmäßig sondern einzelvertraglich vereinbartes Entgelt, keine Übertragung der Rechtsprechung auf andere Darlehensverträge etc.) beibehalten werden und vorallem die Bearbeitung zögerlich behandeln werden, da am 1.1.15 Verjährung eintritt.
Der Verfasser hat bisher für viele Darlehensnehmer Bearbeitungsentgelte zurückgefordert.
Dem Darlehensnehmer kann nur empfohlen werden umgehend zu handeln und/oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen und dies möglichst umgehend und nicht erst kurz vor dem Jahresende.
Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb
Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb
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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.