Kommune obsiegt im Streit um Zinswette (Swap) vor dem OLG Düsseldorf

Kommune obsiegt im Streit um Zinswette (Swap) vor dem OLG Düsseldorf
09.10.2013369 Mal gelesen
Mit Urteil vom 07. Oktober 2013 entschied das OLG Düsseldorf, dass Banken auch gegenüber einer Kommune zu einer objektgerechten Beratung verpflichtet sind und bestätigte damit das Urteil des LG Düsseldorf aus dem Jahr 2012.

Der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf bestätigte mit seiner Entscheidung, dass die Stadt Ennepetal keine weiteren Zahlungen auf Swap Geschäfte erbringen müsse, welche sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der WestLB abgeschlossen hatte.

 

Der zuständige Senat des OLG Düsseldorf bemängelte, dass die Bank gegenüber der Stadt nicht offengelegt habe, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt als wahrscheinlicher galt. Nur dieser Umstand habe das Geschäft überhaupt für die Bank wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sein verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für diese negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen (Urteil des OLG Düsseldorf vom 07. Oktober 2013, Az. I-9 U 101/12, Pressemitteilung Nr. 24/2013).

 

Weiter wurde durch das OLG Düsseldorf im Rahmen dieser Entscheidung erneut klargestellt, dass es sich bei der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 um Grundsätze handele, die der BGH generell zu den Beratungs- und Aufklärungspflichten bei Swap Geschäften aufgestellt habe und dass diese Grundsätze auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar seien.

 

Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG Düsseldorf erneut die von der Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Ansicht hinsichtlich der Anwendbarkeit der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 auf sämtliche Swap Geschäfte. Auch wird im Rahmen dieser Entscheidung deutlich klargestellt, dass ein Hinweis auf einen negativen Marktwert eines Swap Geschäfte seitens der Bank niemals entbehrlich ist.