Teakinvest der Life Forestry Swizerland AG durch BaFin untersagt

Teakholz Plantage - Foto Pixabay
17.10.2018159 Mal gelesen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) veröffentlich regelmäßig Mitteilungen über ihre Aufsichtsmaßnahmen. Nunmehr wurde das sog. Teakinvest der Firma Life Forestry Switzerland AG untersagt wegen fehlendem Verkaufsprospekt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das öffentliche Angebot mit der Bezeichnung "Teakinvest" auf den Kauf, die Pflege sowie die Verwertung von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador in Deutschland untersagt. Anbieter des sog. Teakinvestments ist die Life Forestry Switzerland AG aus der Schweiz.

Verfügung der BaFin vom 25.09.2018

Nach der Verfügung der BaFin darf die Gesellschaft diese Vermögensanlage nicht mehr zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat der Life Forestry Switzerland AG am 25. September 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt, die Vermögensanlage Teakinvest öffentlich anzubieten.

Nach Angaben der BaFin auf deren Internetseite erfolgte die Untersagung, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten des Vermögensanlagegesetzes nutzen?

Anleger, die bereits Gelder bei der Firma Life Forestry Switzerland AG investiert haben, sollten die Anlage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Insbesondere sollte die Sicherheit der Anlage für die Zukunft und eine Möglichkeit der Rückabwicklung in Betracht gezogen werden.

In § 21 Abs. 1 Vermögensanlagegesetz (kurz VermAnlG) ist folgendes geregelt:

"Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde."

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Gründungspartner von AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB hatte sich bereits vor fast genau vier Jahren in einem Artikel zu der Möglichkeit des Investments bei der Life Forestry Switzerland AG geäußert.

Die Experten von AdvoAdvice prüfen auf Anfrage ihre Anlage und erteilen eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Investment bei der Life Forestry Switzerland AG. Melden Sie sich gerne unter info@advoadvice.de oder unter 030 921 000 40.