CONTI GUINEA - Die Zeit wird knapp

Kapitalanlagerecht
20.03.201884 Mal gelesen
Beratungshaftungsansprüche derAnleger der Conti 149. Schifffahrts GmbH & Co. KG MT Conti Guinea stehen kurz vor Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist

Welche Möglichkeiten haben die betroffenen Anleger der Conti 149. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MT "Conti Guinea" in der gegenwärtigen Situation ?

Noch immer besteht die Möglichkeit, das Anleger sich über die Durchsetzung der Beratungshaftung von ihrer Beteiligung lösen können und auf diese Weise die Anlagesumme abzüglich Ausschüttungen zurückerhalten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Das Zeitfenster dafür wird nun allerdings knapp, denn die 10-jährige Verjährungsfrist steht kurz vor dem Ablauf. Mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Conti Guinea wurde ab dem 30.5.2008 begonnen. Da die 10-jährige Verjährungsfrist taggenau berechnet wird, tritt die Verjährung der Beratungshaftungsansprüche genau 10 Jahre nach der Beratung ein.

Betroffene Anleger sollten daher sofort tätig werden und prüfen lassen, ob die Durchsetzung von Beratungshaftungsansprüche in ihrem Fall Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach Auskunft des Rechtsanwalts Dr. Gasser, der bereits eine Reihe von Anlegern der Conti Guinea vertritt, waren die entsprechenden Beratungen in vielen Fällen nicht pflichtgemäß. Häufig wurden die Anleger nicht über den Umstand informiert, dass der Berater für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage Conti Guinea eine Rückvergütung erhielt. Darauf hätte der Berater nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im Jahre 2008 ungefragt hinweisen müssen. Er hätte den Anleger auf den Umstand, dass Rückvergütungen gezahlt werden und auf deren zutreffende Höhe hinweisen müssen. Denn der Anleger sollte sich vor seiner Anlageentscheidung ein zutreffendes Bild davon machen, ob ihm dieser Anlage von seinem Berater möglicherweise gerade deswegen empfohlen wird, weil dieser für die Vermittlung eine Rückvergütung erhält. Darüber hinaus war die Empfehlung eines geschlossenen Schiffsfonds wegen des damit verbundene Totalverlustrisikos in vielen Fällen auch nicht anlegergerecht.

Nutzen Sie die Chance der kostenlosen Erstberatung, die wir betroffenen Anlegern anbieten:

 

Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Holstenstraße 43

24103 Kiel

Telefon: 0431/ 99 69 70 80

www.ingogasser.de