Kapitalanleger in KG entlastet?

Fondsanleger entlastet?
20.06.2013363 Mal gelesen
Wann ist eine Rückforderung auf eine Ausschüttung bei einer Fondsbeteiligung möglich?

In einer im März 2013 ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen auf Fondsanteile von der Fondsgesellschaft nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht.

Viele Kapitalanleger beteiligen sich an Fondsgesellschaften, die in Form von KGs am Markt auftreten. Der Anleger erhält einen Kommanditanteil an der Gesellschaft, die ihrerseits in ein Schiff oder ein anderes Anlageobjekt investiert. Günstig für den Anleger ist die Beschränkung seiner Haftung auf die Einlage. Über seine Beteiligung hinaus besteht keine Nachschusspflicht. Das heißt, er kann maximal seine Einlage verlieren. 

Ziel ist natürlich, durch die Beteiligung die aktuelle Steuerlast zu senken und nach einigen Jahren, wenn z. B. das Schiff verkauft wird, Kasse zu machen – günstiger Weise erst, wenn aufgrund gesunkenen Einkommens der persönliche Steuersatz niedriger ist.

Oftmals schütten diese Gesellschaften bereits in den ersten Jahren Gelder an die Anleger aus, ohne dass bereits entsprechende Gewinne gemacht wurden. Rechtlich handelt es sich um eine Rückzahlung zu Lasten der Einlage, was unstreitig zur Folge hat, dass ein Gläubiger der Fondsgesellschaft sich an den betreffenden Anleger halten könnte, um seine Forderung zu befriedigen. Denn der Anleger haftet bis zur Höhe seiner Beteiligung. Hat er auf eine Beteiligung von 100.000 € eine Rückzahlung von 20.000 € erhalten, ohne dass entsprechende Gewinne erzielt wurden, kann er von einem Gläubiger der Gesellschaft auf Zahlung der 20.000 € in Anspruch genommen werden.

Der BGH hatte sich damals mit der Frage zu befassen, ob auch die Gesellschaft selbst die Rückzahlung verlangen kann, wenn sie Liquiditätsbedarf hat. Dieser Rückgewähranspruch, so der BGH, entstehe bei der Auszahlung der Einlage an den Gesellschafter nicht automatisch, sondern nur, wenn es eine vertragliche Vereinbarung dazu gibt (BGH, Urt. v. 12.3.13, II ZR 73/11).

Fraglich ist nur, ob der Anleger damit aller Sorgen ledig ist: Die mögliche Haftung gegenüber Gläubigern kann bei Liquiditätsproblemen des Fonds schneller auf ihn zukommen, als ihm lieb sein mag.