DTBV vs. Parabolantenne:

japanisches-recht
13.04.20062642 Mal gelesen

Die Eigentümergemeinschaft kann verlangen, dass Parabolantennen, die sichtbar am Haus angebracht worden sind und eine optische Beeinträchtigung darstellen und somit auch als Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG anzusehen sind, beseitigt werden. Die Kosten für die Beseitigung inkl. außergerichtlicher als auch gerichtlicher Kosten trägt derjenige, der unberechtigterweise die Parabolantenne angebracht hat. Hatte der Verwalter ursprünglich ohne Rücksprache mit der Eigentümergemeinschaft dem Anbringen der Parabolantenne zugestimmt, dann trägt er Kosten, Lasten und Haftung. Die Entfernung der Parabolantenne könne dem Nutzer (Mieter) zugemutet werden, da sein Informationsinteresse auch anderweitig befriedigt werden kann, z.B. durch digitale Set-Top-Boxen, die schon für ? 100,00 erworben werden können.

(s. a. OLG München NZM 2006, S. 107)