DTBV vs. Parabolantenne:
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Die Eigentümergemeinschaft kann verlangen, dass Parabolantennen, die sichtbar am Haus angebracht worden sind und eine optische Beeinträchtigung darstellen und somit auch als Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG anzusehen sind, beseitigt werden. Die Kosten für die Beseitigung inkl. außergerichtlicher als auch gerichtlicher Kosten trägt derjenige, der unberechtigterweise die Parabolantenne angebracht hat.
Rechtsanwalt
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