Vorsicht vor Einbrechern! Vorsicht vor Gerichten!!

Israelisches Recht
13.04.20061368 Mal gelesen

Wer eine Haustür, in der sich Glasfenster befinden, bei Verlassen der Wohnung nicht abschließt, sondern lediglich mit dem außen befindlichen Knauf zuzieht, begeht "einen schweren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" sowie "ein nicht mehr entschuldbares Fehlverhalten" im Verhältnis zu seinem Hausratversicherer. Dies ist jedenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichtes Oldenburg.

Der Versicherungsnehmer hatte über Nacht seine Wohnung verlassen und bei seiner Heimkehr feststellen müssen, dass jemand das Glasfenster der Eingangstür zerschlagen und eine Vielzahl von Gegenständen entwendet hatte. Das Gericht hält das Verhalten des Versicherungsnehmers mit der oben dargestellten Begründung für grob fahrlässig, weshalb der Hausratversicherer nicht zahlen musste.

Die Entscheidung zeigt, welche fatalen Auswirkungen es haben kann, wenn ein Gericht bei der Rechtsanwendung die Praxis aus den Augen verliert. Wäre diese Entscheidung richtig, hätte das zur Konsequenz, dass die Hausratversicherung auch dann von der Leistung befreit wäre, wenn der Einbrecher eine Fensterscheibe einschlägt, hindurchgreift, das Fenster mittels des dafür vorgesehenen Griffes öffnet und auf diese Weise in die Wohnung gelangt. In beiden Fällen weiß nämlich der Einbrecher nicht, ob die Tür / das Fenster verriegelt ist. Er schlägt die Scheibe auf gut Glück ein, wobei ihm im Falle des Fensters aller Lebenswahrscheinlichkeit nach sogar noch eher ein Erfolg beschieden sein wird.

Es bleibt nur zu hoffen, dass andere Gerichte diese Entscheidung außer Acht lassen und den gesunden Menschenverstand beibehalten. Die Versicherungsbranche dürfte nämlich hoch erfreut sein und dieser Entscheidung künftig zu einiger Berühmtheit verhelfen.  

Wohnungsinhabern kann man angesichts einer solchen Rechtsprechung nur den Rat geben, über einbruchsichernde Maßnahmen nachzudenken.

OLG Oldenburg, Beschluss von 02.08.2005 Az. 3 U 34/05