SCHUFA und DSGVO: Härtefälle und Einzelfallprüfung

AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB
23.07.2018628 Mal gelesen
Die SCHUFA hatte bislang eine Kulanzregelung genutzt. Unter dem Geltungsbereich der DSGVO kann die SCHUFA ihre bisherige Löschungspraxis bei Härtefällen nach eigenen Angaben nicht fortführen. Einschätzung des Schufa-Recht Experten der AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB.

Die SCHUFA Holding AG ist eine Wirtschaftsauskunftei aus Wiesbaden, welche es sich u.a. zur Aufgabe gemacht hat, die Kreditwürdigkeit von Privatpersonen zu bewerten, mit der Intention, hierdurch schnellere und sicherere Vertragsabschlüsse zu ermöglichen. Dafür musste und muss die SCHUFA eine große Anzahl an Daten sammeln. Neben der Schwierigkeit, dass vor einer Datenübermittlung die entsprechenden Rechtsgrundlagen beachtet werden müssen, bestehen häufig auch Fälle, die zwar zunächst rechtmäßig eingemeldet wurden, jedoch als sog. "Härtefall" keinen Rückschluss auf die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Betroffenen zulassen.

Bisherige Rechtslage

Die SCHUFA hatte bislang eine Kulanzregelung genutzt, um entsprechende Fälle auszusortieren. Diese Regelung wurde seit dem 01.07.2012 genutzt und wurde dann angewendet, wenn eine Forderung unter 2.000,00 Euro lag, diese nicht tituliert war und innerhalb von sechs Wochen nach Eintragung ausgeglichen wurde. Somit war in vielen Fällen eine schnelle Löschung eines meist folgenschweren Negativeintrages möglich.

Darüber hinaus war die SCHUFA gem. § 35 Abs. 5 BDSG 2010 in Härtefällen dazu verpflichtet, die Daten nicht weiter zu verarbeiten, nachdem der Betroffene dort gegen die Datenverarbeitung widersprochen hat. Dies war allerdings nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.

Neue Rechtslage

Unter dem Geltungsbereich der DSGVO kann die SCHUFA ihre bisherige Löschungspraxis bei Härtefällen nach eigenen Angaben nicht fortführen (Frage: Berichtigung, Widerspruchsrecht, Härtefallregelung). Damit kann nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden, ob und wann eine Löschung aus Kulanz nach schnellem Ausgleich einer offenen und nicht titulierten Forderung vorgenommen wird. Die SCHUFA wird dies nun im Einzelfall prüfen.

Jeder Betroffene kann darüber hinaus gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen. Dazu muss er Gründe vortragen, welche sich aus seiner persönlichen Situation ergeben. Diese werden dann gegen die Interessen der SCHUFA abgewogen. Sofern die Interessen der SCHUFA überwiegen, können die Daten auch weiterhin verarbeitet werden.
Bewertung

Das Vorgehen der SCHUFA ist auf der einen Seite mit einer gewissen Unsicherheit, auf der anderen Seite aber auch mit neuen Möglichkeiten verbunden.

Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob ein möglicher Härtefall vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist. Hier gibt es sicherlich für Betroffene neue Chancen für eine Diskussion mit der Schufa über die Löschung von Negativeinträgen. Wie sich die Löschungskriterien dort in der Zukunft entwickeln werden, bleiben abzuwarten. Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin wird dies in Zukunft aufmerksam beobachten.