Der Gesundheitsmarkt befindet sich derzeit im Umbruch. Das neue Vertragsarztrecht eröffnet der Ärzteschaft bisher ungeahnte Möglichkeiten der Kooperation. Der Grundsatz, dass ein Arzt prinzipiell nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören soll, wurde aufgehoben.
Nach neuem Berufsrecht dürfen sich Ärzte verschiedener Fachrichtungen zur Berufsausübung - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zusammenschließen. Zwar bleibt das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt erhalten, allerdings bestehen beim Vorliegen eines zulässigen Gesellschaftszwecks keinerlei Bedenken, wenn bspw. der diagnostizierende Arzt am Gesamthonorar der Behandlung stärker partizipiert, als das bisher der Fall war. Voraussetzung ist allein, dass es gewisse "Schnittmengen" unter den Mitgliedern der Teilgemeinschaftspraxis gibt.
Vorteile dieser Form der Kooperation liegen jedoch nicht nur auf der Einnahmenseite. Ausgaben, die bislang von den einzelnen Praxen getragen wurden, lassen sich nunmehr auf mehrere Mitglieder der Teilgemeinschaftspraxis verteilen. Mit der gemeinsamen Nutzung bzw. der Finanzierung teurer Einrichtungen und medizinischer Geräte kann dem stetig steigenden Kostendruck so effektiv begegnet werden.
Bereits in der Gründungsphase der Teilgemeinschaftspraxis ist eine grundlegende Untersuchung erforderlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die gemeinsame Zusammenarbeit erfolgen soll. Neben haftungsrechtlichen Aspekten sollten auch die steuerlichen Folgen bei der Wahl der Ausgestaltung der Kooperation nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich ist entscheidend, in welcher Form die einzelnen Mitglieder am Erfolg der Teilgemeinschaftspraxis finanziell partizipieren können.
Bei der Beantwortung der sich stellenden Fragen und der sinnvollen Ausgestaltung der erforderlichen Verträge beraten wir Sie gerne.