Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten sind in besonderen berufsständischen Versorgungswerken rentenversichert. Sie werden kraft Gesetzes Mitglied in diesen Versorgungswerken, wenn sie in demjenigen (Bundes)Land ihren Beruf ausüben. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn sie bei Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit zahlungspflichtige Mitglieder einer anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben und solange sie im Angestelltenverhältnis tätig sind. Diese Pflichtmitgliedschaft kann entfallen, wenn der Teilnahmepflichtige bei Eintritt der Voraussetzungen berufsunfähig ist. Diese Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Teilnehmer infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der Kenntnisse, die zum ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt und angewandt werden. Festgestellt wird dies durch (fach-) ärztliche Gutachten.

09.03.2010
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