Das Problem kennen viele Notfallhelfer. Derjenige der einen Notfall meldet und ggf. einen Auftrag erteilt ist oft nicht der Eigentümer. Bei Tieren, z.B. Pferden, werden Notfallbehandlungen fast immer von Stalleignern oder Verwahr- und Pflegepersonal in Auftrag gegeben, wenn die Tierhalter nicht greifbar sind.
Nun hat aber rechtlich der behandelnde Tierarzt einen Anspruch auf Ersatz der Tierbehandlungskosten gegenüber dem Auftraggeber, nicht zwingend unmittelbar gegen den Eigentümer. Um hier Ansprüche als Tierarzt im eigenen Namen gegen den Tierhalter als Eigentümer geltend zu machen ist es empfehlenswert, am Besten gleich bei der Abwicklung der Behandlung vor Ort, sich Ansprüche des Auftraggebers gegen den Eigentümer abtreten zu lassen. Hilfreich dabei ist das unter http://www.anwaelte-giessen.de, dort unter Downloads, zur Verfügung stehende Formular.