Die Freiwillige Feuerwehr: retten, bergen, löschen und Kündigungsschutz?

 Freiberufler oder Selbstständiger
22.03.20072342 Mal gelesen


Sind Sie bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Roten Kreuz, den Anonymen Alkoholikern oder helfen Sie gar täglich älteren Damen über die Straße?


Dann können Sie sich freuen!

Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann dies im Einzelfall vor einer Kündigung schützen und den entscheidenden Unterschied im Rahmen der Sozialauswahl ausmachen.


In vorweihnachtlicher Stimmung hat das Bundesarbeitsgericht nämlich mit Urteil vom 07. Dezember 2006 (Aktenzeichen: - 2 AZR 748/05 -) entschieden, dass ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bei der Sozialauswahl herausfallen kann.


In dem entschiedenen Fall war der Klägerin gemeinsam mit anderen Reinigungskräften gekündigt worden, weil die beklagte Gemeinde als Arbeitgeberin die Reinigungsarbeiten teilweise an ein externes Unternehmen vergab.


Die Klägerin rügte im Rahmen des Prozesses eine fehlerhafte Sozialauswahl der Gemeinde, weil eine andere Reinigungskraft überhaupt nicht in die Sozialauswahl einbezogen wurde, obwohl diese nach sozialen Gesichtspunkten weniger schutzwürdig war.


Die Gemeinde wandte ein, dass die andere Reinigungskraft zur Freiwilligen Feuerwehr gehöre und somit ein berechtigtes betriebliches Interesse der Auswahl nach ausschließlich sozialen Gesichtspunkten entgegenstehe.


Beide Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht, da der Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr in keinem Zusammenhang zu dem konkreten Arbeitsverhältnis steht.


Nicht so jedoch das Bundesarbeitsgericht.
Dieses vertrat nunmehr die Auffassung, dass die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ein berechtigtes betriebliches Interesse der Gemeinde sein könnte, weil diese darauf verwies, sie sei gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet und hätte keine eigene Berufsfeuerwehr.


Im Ergebnis führt diese Entscheidung aber zu weiterer Rechtsunsicherheit, da sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer noch schwerer abzusehen ist, welche Aspekte für eine Sozialauswahl Berücksichtigung finden können, bzw. dürfen und welche nicht.


Immerhin sind die Argumente der Vorinstanzen, dass ein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben sein muss, nicht so einfach zu ignorieren, denn dann kommt es doch wirklich nur noch darauf an, wie gut oder kreativ eine Ausnahme begründet wird.


Sicherlich lässt sich mit der Begründung des Bundesarbeitsgerichtes auch eine Mitgliedschaft in anderen humanitären Organisationen und/oder ein anderweitiges ernsthaftes soziales Engagement für eine Ausnahme im Rahmen der Sozialauswahl gut vertreten.


Fragen der Sozialauswahl werden daher auch weiterhin die Rechtsprechung beschäftigen und so manche als "absolut sicher" gehaltene Sozialauswahl wird der gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.


ULF LINDER
Rechtsanwalt
www.pfeiffer-link.de