Wer in Deutschland auf öffentlichen Plätzen die frei empfangbaren Spiele der Fußballweltmeisterschaft zeigen möchte (sog. Public-Viewing-Veranstaltungen), benötigt nur dann eine Lizenz hierfür, wenn er ein Eintrittsgeld oder etwas, das einem Eintrittsgeld entspricht, verlangt. Entscheidendes Kriterium ist das Verlangen eines Eintrittsgeldes und nicht etwa, ob die Veranstaltung einen kommerziellen oder nichtkommerziellen Charakter hat.
Public-Viewing-Veranstaltungen möchte die FIFA und ihr TV-Vermarktungspartner Infront Sports und Media AG jedoch durch die Vergabe von Lizenzen reglementieren. Dabei unterscheidet die FIFA bzw. Infront zwischen so genannten kommerziellen und nichtkommerziellen Veranstaltungen. Für die nichtkommerziellen erteilt sie die Lizenz kostenfrei, für die kommerziellen je nach Größe der Veranstaltung gegen eine entsprechende Lizenzgebühr (z.B. bei erwarteten 10.000 Besuchern beträgt die Lizenzgebühr 10.000 Euro, obwohl kein Eintrittsgeld verlangt wird).
Wird eine Lizenz erteilt, liegt dieser regelmäßig ein Lizenzvertrage zu Grunde. Es stellt sich bei Verträgen, die eine Public-Viewing-Veranstaltung betreffen, bei denen kein Eintrittsgeld verlangt wird, die Frage, ob diese nicht ggf. nichtig sind. Dies könnte etwa Nach § 123 BGB (arglistige Täuschung) der Fall sein, wenn der Lizenzgeber wusste, dass er (in einem solchen Fall) überhaupt kein Recht hat, das er lizenzieren könnte. Eine solche Nichtigkeit kann sich aber auch aus § 138 BGB ergeben, wenn ein solcher Lizenzvertrag gegen die guten Sitten verstößt, wie dies etwa der Fall ist, wenn jemand vertraglich verspricht ein perpetuum mobile herzustellen. Die Nichtigkeit eines Vertrages führt dazu, dass alles, was gezahlt wurde, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden kann.
Doch selbst, wenn man davon ausgeht, das Lizenzverträge der beschriebenen Art wirksam sind, so können zumindest die Regeln der Unmöglichkeit einer Leistung Anwendung finden. Denn wenn es ein Recht nicht gibt, ist es unmöglich dafür eine Lizenz zu erteilen. Das bedeutet, dass auch die Lizenzgebühr nicht geleistet werden braucht.
In folgenden Fällen ist die Prüfung etwaiger Ansprüche eines vermeintlichen Lizenznehmers angezeigt: Die Public-Viewing-Veranstaltung kann unentgeltlich besucht werden und
- eine Lizenzgebühr wurde gezahlt
- eine Lizenzgebühr wird verlangt
- eine Lizenzgebühr wird nicht erhoben, gleichwohl soll ein Lizenzvertrag unterzeichnet werden
Im letzteren Fall besteht die Gefahr, dass sich der vermeintliche Lizenznehmer zu anderen Dingen verpflichtet, die ihn in seinen Handelsmöglichkeiten ungerechtfertigterweise beschränken.
24.03.2006
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