Altersbefristung unwirksam

Britisches Recht
26.04.20062448 Mal gelesen

Das deutsche Befristungsrecht sieht in § 14 III 4 TzBfG die Möglichkeit vor, Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern zu befristen, die das 52ste Lebenjahr vollendet haben. Weitere Voraussetzung für eine solche Befristung ist im Wesentlichen nur, dass zu einem früheren Arbeitsverhältnis der  Vertragsparteien kein enger Sachzusammenhang besteht.

Diese Gesetzeslage ist jetzt Makulatur. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen und diese Regelung als unzulässige Diskriminierung angesehen. Dies gilt  unterschiedslos für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft.

Viele Arbeitsverhältnisse, die in den vergangenen drei Jahren aufgrund der Regelung im TzBfG geschlossen wurden, sind jetzt unbefristet. Die älteren Arbeitnehmer genießen damit die Kündigungsschutzprivilegien des § 1 KSchG. Ihre Verträge sind nur noch sehr schwer kündbar. Der mit dem gekippten Gesetz bezweckte Schutz der Arbeitgeber ist also hinfällig.

Das BAG hat im übrigen klar gestellt, dass es keinerlei Vertrauenschutz für sog. Altverträge gibt. Die Unwirksamkeit der Befristung erfasst alle auf § 14 III A TzBfG gestützten Abreden. Die Arbeitgerichte müssen jetzt mit einer Welle von sog. Entfristungsklagen älterer Arbeitnehmer rechnen.

Fundstelle: BAG Urteil vom 26.04.2006 -7 AZR 500/04-