Altersbefristung unwirksam
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Das deutsche Befristungsrecht sieht in § 14 III 4 TzBfG die Möglichkeit vor, Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern zu befristen, die das 52ste Lebenjahr vollendet haben. Weitere Voraussetzung für eine solche Befristung ist im Wesentlichen nur, dass zu einem früheren Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien kein enger Sachzusammenhang besteht.
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