Aus der Kanzlei: Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung des Urlaubs – Deutlichkeit der Freistellungserklärung des Arbeitgebers

Ausbildungsförderungsrecht BAFöG
24.06.20061526 Mal gelesen

Eine Urlaubsgewährung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erkennbar macht, er befreie ihn von seiner Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Die Erklärung des Arbeitgebers muss hierbei hinreichend deutlich sein.

 

Danach reicht es nach Ansicht des Arbeitsgerichtes München, Urteil vom 18.01.2006, Geschäftszeichen: 19a Ca 199/05 nicht aus, wenn der Arbeitgeber zunächst dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung " . die dienstliche Anweisung gibt, ab Montag den .. den noch ausstehenden Resturlaub und Überstunden abzufeiern ." und 3 Tage später dem Arbeitnehmer mitteilt, " . sie werden ab sofort ..in jederzeit widerruflicher Weise freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung noch vorhandener Urlaubsansprüche .. und etwaiger Überstunden .".

 

Das Gericht urteilte aus, dass durch dieses Vorgehen des Arbeitgebers keine wirksame Urlaubsanrechnung gegeben ist, denn das Vorgehen des Arbeitgebers lasse nicht hinreichend erkennen, dass er den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Der Arbeitgeber wurde zur Abgeltung verurteilt, zudem ohne Trennung zwischen gesetzlichen Mindest- und darüber hinaus gehenden Urlaub.