Kann der pandemiebedingte Saisonabbruch im Profifußball zu einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages eines Spielers führen? Um diese Frage zu entscheiden, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst über sogenannte einsatzabhängige Verlängerungsklauseln in Spielerverträgen zu entscheiden (Urteil vom 24.05.2023, 7 AZR 169/22).
Einsatzabhängige Vertragsverlängerung
Im August 2019 hatte der Kläger mit dem beklagten Verein einen befristeten Arbeitsvertrag als Vertragsspieler in der Regionalliga Südwest geschlossen. Dieser sah auch die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrags bei einer gewissen Mindestanzahl von Spieleinsätzen vor. Die entsprechende Klausel sah vor, dass sich der Vertrag nur dann um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt.
In der laufenden Saison wurde der Spieler gemessen an diesen Kriterien zwölfmal eingesetzt, bevor ab Mitte März 2020 pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr stattfand. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison musste schließlich sogar vorzeitig beendet werden.
Befristeter Arbeitsvertrag verlängert?
Der Spieler ging dennoch von dem Eintritt der Bedingung für eine Vertragsverlängerung aus. Nach Auffassung des Spielers hätten nämlich die Parteien, hätten sie das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart. Daher seien nach Meinung des Spielers bereits mit seinen 12 Spieleinsätzen alle Bedingungen für eine Vertragsverlängerung eingetreten.
Kein Raum für Vertragsanpassung
Dieser Argumentation folgte das BAG allerdings nicht. Dieses ist der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Vertragsverlängerung, da eine solche nach dem Arbeitsvertrag an eine Mindesteinsatzzahl des Spielers gebunden gewesen sei. Diese Anzahl sei mit den unstreitigen 12 Spieleinsätzen nicht erreicht.
Aus dem unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch ergebe sich auch keine Vertragsanpassung, wie von dem Kläger gefordert. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei nicht dahingehend auszulegen oder anzupassen, dass sich der Vertrag im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert. Vielmehr sei die Mindesteinsatzzahl absolut. Anderes ergebe sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
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