Herausgabe des Dienstwagens bei Freistellung?

Arbeitsrecht Kündigung
19.04.202331 Mal gelesen
Kündigung und Freistellung gehen häufig einher. Darf der Arbeitgeber sofort den Dienstwagen herausverlangen?

Viele Arbeitgeber meinen einen Dienstwagen zeitgleich mit einer Freistellung entziehen zu können. Dem ist aber in der Tat unproblematisch allenfalls dann so, wenn der Pkw ausschließlich zum Zweck der dienstlichen Nutzung überlassen worden ist.

 

Wenn der Pkw allerdings, was häufig vorkommt, auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden ist, stellt diese private Nutzung einen geldwerten Vorteil, mithin einen Lohnbestandteil dar, der üblicherweise mit 1% vom Arbeitnehmer versteuert wird.

 

Nichtsdestotrotz enthalten viele Arbeitsverträge, betriebliche Richtlinien oder Dienstwagenvereinbarungen eine Klausel, dass der Dienstwagen im Falle einer Freistellung trotz vereinbarter Privatnutzung dem Arbeitgeber auszuhändigen ist. Dieser fromme Wunsch des Arbeitgebers wird jedoch häufig enttäuscht, da die Überlassung des Pkw auch zur Privatnutzung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts als Sachbezug des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, welcher einen steuer- und abgabenpflichtigen Teil der Arbeitsvergütung darstellt. Infolgedessen bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Dienstwagen auch bei einer einseitigen Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung regelmäßig vollständig erhalten, da ein einseitiger Entzug von Vergütungsbestandteilen schlicht unzulässig ist.

 

Infolgedessen unterfallen derartige einen Entzug des Dienstwagens regelnde Klauseln einer strengen Rechtmäßigkeitskontrolle, welche ob der Tatsache, dass die Klauseln regelmäßig einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden, an denen Grundsätzen der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB gemessen werden.

 

Nach Auffassung des BAG handelt es sich insofern um Widerrufsvorbehaltsklauseln, welche eine 2-stufigen Überprüfung unterfallen, wobei in der 1. Stufe die grundsätzliche Rechtmäßigkeit überprüft wird und für den Fall, dass diese bejaht wird, auf der 2. Stufe eine sog. Ausübungskontrolle erfolgt.

 

Das bedeutet, dass ein Widerrufsvorbehalt schon dann unwirksam ist, wenn er den Transparenzerfordernissen des § 307 BGB nicht entspricht, mithin die Voraussetzungen und der Umfang des Widerrufsrechts nicht konkret genug angegeben sind. Für den Fall eines vorbehaltenen Widerrufs im Falle einer Freistellung ist das BAG allerdings zu der grundsätzlichen Auffassung gelangt, dass dies vom Grundsatz her wirksam ist.

 

Gleichwohl ist auf der 2. Stufe im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob ein derartiger Entzug interessenabwägungsgerecht ist. Insofern sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Für den Arbeitnehmer sprechen dann beispielsweise Umstände, wie die Frage, ob der Arbeitnehmer außerdem einen privaten Pkw besitzt oder etwa aus sonstigen Gesichtspunkten in besonderem Maße auf den Pkw angewiesen ist.

 

Wird ein Arbeitnehmer also im Falle einer Freistellung damit konfrontiert, dass der Arbeitgeber den Dienstwagen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung herausverlangt, muss eine sorgfältige Überprüfung der Rechtslage zu erfolgen. Eine Herausgabepflicht besteht nur, wenn eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfällt. Diese Prüfung muss sehr gewissenhaft ausgeführt werden, da eine rechtswidrige Verweigerung der Herausgabe zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur Kündigung berechtigen kann.

 

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