Weihnachtsfeier Teilnahmepflicht?

Alle Jahre wieder!
09.12.202234 Mal gelesen
An einer Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsortes teilzunehmen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet.

Weder unter dem Gesichtspunkt einer Nebenpflicht, dem Grundsatz von Treu und Glauben oder aber dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ist eine solche Teilnahme geschuldet. Dies haben inzwischen einhellig die Arbeitsgerichte entschieden.

 

Anders verhält es sich, wenn eine Weihnachtsfeier am Arbeitsort während der Arbeitszeit stattfindet. Hier ist der Arbeitnehmer zur Teilnahme verpflichtet.

 

Die Verpflichtung zur Teilnahme umfasst allerdings nicht die Verpflichtung an einer gegebenenfalls dargereichten Verpflegung teil zu nehmen oder gar alkoholische Getränke (Sekt, Glühwein, Bier etc.) zu sich nehmen zu müssen.

 

Auch das trällern von Weihnachtsliedern, sofern man das nicht möchte, gehört nicht zur Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung weisungsgebundener und fremdbestimmter Arbeit.

 

Wer allerdings an einer Weihnachtsfeier teilnehmen möchte, hat unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Recht zur Teilnahme an Weihnachtsfeiern, Betriebsausflügen und ähnlichem. Wird ein Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier, so auch eine Weihnachtsfeier, öffentlich im Betrieb zur Teilnahme für die beschäftigten Mitarbeiter angeboten, so gilt das Teilnahmerecht grundsätzlich auch für freigestellte Arbeitnehmer, zum Beispiel solche, die sich in Elternzeit befinden.

 

Möchte der Arbeitgeber eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern oder individuell einzelne Arbeitnehmer von einer Teilnahme ausschließen, benötigt er hierfür einen sachlichen Grund. In der Praxis wird es am häufigsten vorkommen, dass Weihnachtsfeiern, je nach Größe des Betriebes, oder der Wichtigkeit der Tätigkeit, zum Beispiel Krankenhaus, ähnlich wie der Betrieb, in Schichten oder für einzelne Schichten stattfinden müssen, um einen reibungslosen Betrieb aufrechtzuerhalten.

 

Zu den Do´s and Don´ts einer Weihnachtsfeier gehört auch, dass man weder Arbeitskollegen oder Vorgesetzte beleidigt, oder in anzüglicher oder unangemessener Weise anspricht oder berührt.

Auch nach erheblichem Alkoholkonsum besteht für ein solches Verhalten - in der Regel - keine Entschuldigung.

Darüber hinaus sollte man es tunlichst unterlassen, andere zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Stoffen, während einer Weihnachtsfeier, zu ermuntern oder anzuhalten. Es könnte die letzte Weihnachtsfeier gewesen sein.

https://bankundkapitalmarktrecht.com/alle-jahre-wieder-… Mehr