Kündigung eines Low-Performers: Schlechtleistung als Kündigugungsgrund

Low Performer Kündigung
13.09.202269 Mal gelesen
Ein Arbeitnehmer ist zur Leistung der vertraglich geschuldeten Arbeit verpflichtet (§ 611a BGB).

Besteht im Zuge dessen die Möglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei einer schlechteren als der vertraglich vereinbarten Leistung zu kündigen? Genau mit dieser Thematik hatte sich vor kurzem das Landesarbeitsgericht Köln im Falle der Entlassung eines Kommissionierers zu beschäftigen (Urteil vom 03.05.22, Az. 4 Sa 548/21). Wie die Richterinnen und Richter den Fall beurteilten und was bei einer solchen Kündigung zu beachten ist, erläutern wir im folgenden Rechtstipp.

Ist eine schlechte Arbeitsleistung ein Kündigungsgrund?

In dem Fall, welcher den Richtern des LAG Köln vorlag, ging es um die Kündigung eines Kommissionierers, welcher in einem Großhandelslager für Lebensmittellogistik beschäftigt war. Der 50-jährige Arbeitnehmer war seit 2011 in verschiedenen Bereichen innerhalb des Unternehmens tätig, zuletzt im Bereich des Trockensortiments. Seit dem Wechsel in ebendiesen Bereich konnte der Arbeitnehmer den üblichen Basisleistungssatz, nach welchem die Kommissionierungsleistung innerbetrieblich gemessen wurde, nicht mehr erreichen. Nach zwei Abmahnungen kündigte das Unternehmen dem Mitarbeiter ordentlich. Dieser ging sodann gerichtlich gegen die Kündigung vor.

Rechtfertigt der Vergleich mit anderen Arbeitnehmern eine verhaltensbedingte Kündigung?

Der Arbeitgeber trug vor, dass der Arbeitnehmer wegen "bewusster Zurückhaltung der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskraft und Arbeit" abgemahnt wurde. Im Rahmen des Kündigungsprozesses verglich er zudem die Arbeitsleistung des gekündigten Mitarbeiters mit der Tätigkeit von 150 weiteren Kommissionierern im Bereich des Trockensortiments. Dabei ließ sich feststellen, dass der betroffene Angestellte rund 45% weniger Kommissionierleistung erbrachte als die Vergleichsgruppe. Damit sei laut Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung des "Low Performers" gerechtfertigt.

Arbeitnehmer wegen Minderleistung gekündigt - LAG Köln zu unterdurchschnittlicher Leistung

Das LAG Köln hielt die Kündigung insgesamt für rechtmäßig. Der Arbeitgeber habe seiner gesetzlich vorgeschriebenen Darlegungslast genügt, indem er Tatsachen vortrug, aus denen ersichtlich sei, dass die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers die Durchschnittsleistung erheblich unterschritten hat. Das sei bei der gegebenen, langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 ersichtlich der Fall. Infolgedessen sei es die Pflicht des klagenden Arbeitnehmers, darzulegen, ob und warum er mit erbrachter Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfe - beispielsweise durch altersbedingte bzw. körperliche Einschränkungen oder betriebliche Umstände. Dies gelang dem Gekündigten im vorliegenden Fall jedoch nicht.

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