Berücksichtigung Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

Arbeitsrecht Kündigung
15.01.201922 Mal gelesen
Bisher war es ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nach einem Zeitraum von drei Jahren trotz einer Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung des Vertrages möglich sei. Diese Auffassung muss das BAG nun aufgeben.

Bisher war es ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nach einem Zeitraum von drei Jahren trotz einer Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung des Vertrages möglich sei. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 06.06.2018 entschieden hat, dass eine Vorbeschäftigung nur dann bei einer erneuten sachgrundlosen Befristung unbeachtlich ist, wenn diese 

  1. sehr lange zurückliege,
  2. ganz anders geartet oder
  3. nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei.

hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt entschieden, dass bei einer fünf Jahre zurückliegenden, gleichartigen Tätigkeit noch nicht von einer sehr lange zurückliegenden Zeit zu sprechen sein kann. Diese Entscheidung ist zwar insoweit unbefriedigend, als dass sie keine Klarheit für Unternehmen schafft, wie das Merkmal "sehr lange zurückliegt" jetzt auszulegen ist. Allerdings bringt die Entscheidung auch schon einen ersten Anhaltspunkt dafür mit, dass die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sowie sicher auch das Bundesarbeitsgericht nunmehr sehr restriktiv und zurückhaltend in der Auslegung sein werden.

Es bleibt aber zunächst unklar und für Arbeitgeber höchst risikoreich, einen bereits vorbeschäftigten Mitarbeiter erneut sachgrundlos befristet einzustellen. Man kann derzeit Arbeitgebern bei einer Vorbeschäftigung, die nicht ganz anders geartet war, nur anraten, von der Möglichkeit einer Sachgrundbefristung Gebrauch zu machen. Besteht diese nicht, so müssen Arbeitgeber das Risiko, dass Sie mit einer sachgrundlosen Befristung eingehen, sehr genau abwägen, da hier das Risiko eines anschließenden unbefristeten Vertrages besteht.