Die Frage nach der richtigen Religion beim Kirchenarbeitsrecht endlich geklärt

Arbeitsrecht Kündigung
26.05.2018196 Mal gelesen
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass es im Arbeitsrecht nicht immer rechtlich erlaubt ist, bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmen Religion zu achten.

Peinlicher Fauxpas: Diskriminierung bei Antidiskriminierungsprojekt

Eine Frau ohne Konfession wollte für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V arbeiten. Dafür hatte sie sich um eine Referentenstelle für ein Projekt beworben, in dem es um die Erstellung eines Berichts Menschenrechtsabkommen gegen Diskriminierungen der Vereinten Nationen ging. Ihre Bewerbung schaffte es in die zweite Runde. Zum Vorstellungsgespräch wurde sie dann nicht eingeladen. Der evangelische Verein hatte am Ende einen Bewerber mit einer evangelischen Konfessionszugehehörigkeit eingestellt.

Das gefiel der Frau weniger und ging vor das Arbeitsgericht samt einer Forderung in Geld. Ihre Klage hatte vor der ersten Instanz Erfolg. Wegen Bezug zum Recht der Europäischen Union hat das Bundesarbeitsgericht die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass das Erfordernis einer bestimmten Konfessionszugehörigkeit bei einem Anstellungsverhältnis wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei. So wäre es in den europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinien geregelt.

Fremdbestimmung kann manchmal etwas nervig sein

Die Bundesrepublik - von vielen auch als der letzte Gottesstaat in Europa bezeichnet - ist der Sitz einer besonders mächtigen evangelischen und katholischen Kirche. Im Grundgesetz ist für die Kirchen vorteilhaft die kirchliche Selbstverwaltung verbürgt. Somit kann die Kirche ihre Angelegenheiten ohne Einfluss des Staates regeln. In der rechtlichen Rangordnung steht das Europäische Recht an höchster Stelle und kann Regeln des Grundgesetzes außer Kraft setzen.

Bei der kirchlichen Selbstverwaltung ist zwischen dem verkündungsnahen und dem freien Bereich zu unterscheiden. Wenn eine kirchliche Botschaft verkündet werde, so dürfe die konfessionelle Zugehörigkeit bei der Personalauswahl miteinbezogen werden. Wenn die Aufgabe nicht mit einer besonderen Außenwahrnehmung einhergeht, könnten Zugehörigkeiten zu anderen Religionsgemeinschaften nicht nachteilig gewertet werden. So unterliegen die Personalentscheidungen der Kirche der Kontrolle durch den gesetzlichen Richter.

Gott hat dann am Ende nicht immer ein Wörtchen mitzureden

Als kirchlicher Arbeitgeber muss man bei der Personaleinstellung vorher klären, welche Position die Stelle innerhalb der Kirche hat und wie es um die Wahrnehmung nach außen bestellt ist. Wenn keine kirchlichen Botschaften verkündet werden, muss allen Religionen und Weltanschauungen ein diskriminierungsfreier Zugang zur Beschäftigung gewährleistet sein. Eine Reinigungskraft kann daher  in einer katholischen Kirche auch muslimisch sein.

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