Referendarin darf kein Kopftuch tragen!

Arbeitsrecht Kündigung
04.08.201716 Mal gelesen
Die Neutralitätspflicht gilt auch für Rechtsreferendare.

Eine weitere Entscheidung zum Streitpunkt Kopftücher im Dienst. Die Grenzen der Religionsfreiheit im Arbeitsrecht werden nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa derzeit gerichtlich ausgelotet.

Grundrechte im Widerstreit


Die Grundfrage ist dabei immer dieselbe: Welches Grundrecht hat denn nun Vorrang vor dem anderen? Dabei stehen in Konflikt die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer einerseits und die Freiheit des Arbeitgebers bei der Leitung seines Unternehmens andererseits.


Denn zwar schützt die Religionsfreiheit auch Arbeitnehmer grundsätzlich davor, ihre Religionsausübung zurückstellen zu müssen. Sie dürfen auch extern nach ihren religiösen Regeln leben - aber nur, solange diese nicht im Widerspruch zum deutschen Grundgesetz stehen. Aber auch die privaten Arbeitgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, wie sie ihr Unternehmen darstellen möchten. Wenn es religiös neutral nach außen auftreten soll, dann darf beispielsweise die Sekretärin möglicherweise eben kein Kopftuch tragen.

 

Der Staat als Arbeitgeber


Besondere Regeln ergeben sich, wenn nicht private Unternehmen, sondern der Staat als Arbeitgeber auftritt. Wo er Hoheitsrechte über die Bürger ausübt und wo Beamte den Staat repräsentieren, gilt ein striktes Neutralitätsgebot. Das gilt gerade im Kernbereich staatlicher Aufgaben. Denn nur so kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Staates auch in religiösen Fragen gesichert werden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Dieser Kernbereich ist auch im juristischen Ausbildungsdienst betroffen, im sogenannten zweiten Examen. Referendare schauen zwar bei Gerichtsverhandlungen von der Richterbank zu oder vertreten sogar die Staatsanwaltschaft bei Terminen. Beides, so die Richter, dürfe nicht sein, wenn die Beteiligten ein Kopftuch tragen.