Sharewood und das Schicksal der Bäume

Gute Aussichten!
24.05.2022426 Mal gelesen
Neues von der Staatsanwaltschaft!

Wie wir bereits in unseren vorherigen Artikeln berichtet haben, stellte die Sharewood Switzerland AG ihren Geschäftsbetrieb – nicht ganz freiwillig- ein.

Die Staatsanwaltschaft Zürich III ermittelt.

Zwischenzeitlich waren alle Vorstandsmitglieder zurückgetreten, sodass das zuständige Schweizer Zivilgericht die Liquidation der Gesellschaft nach dem Konkursrecht angeordnet hat.

Wo man seine Forderung zur Konkurstabelle anmelden kann und das dazu benötigte Formular hatten wir ebenfalls in einem vorherigen Artikel verlinkt.

Nunmehr berichtet die Staatsanwaltschaft vom Stand der Ermittlungen.

Das Strafverfahren begann mit den Ermittlungen bereits im November 2020.

Am 24 August 2021 fanden Hausdurchsuchungen statt. Der Beschuldigte Peter Möckli befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Bislang geht die Staatsanwaltschaft von ca. 3000 Geschädigten aus. Zu diesen sind ihr Namens- und Adressdaten und die Daten der Baumkaufverträge zwischenzeitlich bekannt. Von diesen 3000 haben sich bis jetzt über 500 Personen als Privatkläger an dem Strafverfahren beteiligt.

Es konnten auch bereits Vermögenswerte sichergestellt werden. Angesichts des eingeworbenen Vermögens wohl bislang allerdings nur ein geringer Teil. Die Sicherung von Bankguthaben, auch im Ausland, wurde beantragt.

Ein ganz wesentlicher Punkt ist das Schicksal der Bäume.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es Bäume tatsächlich geben soll. Über deren Bestand oder Verbleib kann die Staatsanwaltschaft allerdings keine Auskunft geben. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Bäume – als Forstprodukte – nicht unterhalten oder verwalten.

Der Autor weist darauf hin, dass das Schweizer Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.02.2013, AZ: A-545/2012 gegen die Sharewood Switzerland AG als Beschwerdeführerin feststellte, dass nach den von der Sharewood selbst vorgelegten Vertragsdokumenten Sharewood selbst in der Zeit bis zum Einschlagen der Bäume, nicht in maßgeblicher Weise auf die Entwicklung der Bäume Einfluss nehmen konnte.

Die für die Aufzucht der Bäume bedungenen Grundstückseigentümer waren bis zum Einschlag der Bäume für die Aufzucht verpflichtet. Bis dahin hatten sie diese auf eigene Kosten durchzuführen. Erst durch den Einschlag und Verkauf der Bäume sollten die Grundstückseigner für ihre Leistungen entschädigt werden.

Das Gericht stellte fest, dass es zu keiner Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Bäume von Grundstückseigentümer auf die Beschwerdeführerin kam.

Vom Juristendeutsch übersetzt bedeutet dies, dass trotz der theoretischen Möglichkeit des Eigentumserwerbes an den Bäumen, die Sharewood Switzerland Ag oder deren brasilianischen Tochterfirmen, kein Eigentum an den Bäumen von den Grundstückseigentümern erworben haben.

Dementsprechend konnten Sie auch kein Eigentum an Bäumen an Dritte übertragen, auch nicht an die geprellten Anleger.

Diese Sichtweise wurde durch die Entscheidung des Schweizer Bundesverwaltungsgericht gegen die selbe Beschwerdeführerin, die Sharewood Switzerland AG, im Verfahren Aktenzeichen A-6474/2018 im Urteil vom 15.6.2020 bestätigt werden.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht zu dieser rechtlichen Einschätzung jeweils aufgrund der von Sharewood vorgelegten Unterlagen und dem von Sharewood geleisteten Vortrag kam.

Geschädigte Anleger sollten es sich gut überlegen, ob sie nach vermeintlich gepflanzten Bäumen in Brasilien suchen.

Sollte es tatsächlich eine klägliche Zahl solcher Bäume geben, stehen sie auf Grundstücken fremder Eigentümer. Die haben die Bäume auf eigene Kosten zur Einschlagsreife gebracht. Ob mit dem Einschlag – es wurde in den Medien von der Problematik berichtet, dass sich ein Transport zum nächsten (See-)Hafen aufgrund der Entfernung überhaupt nicht lohnen würde- die Kosten der Grundstückseigentümer einzubringen sind, ist diesseits nicht beurteilbar, jedenfalls äußerst fraglich.

Sicher ist, dass die brasilianischen Grundstückseigentümer nicht auf Gringos aus Europa warten – die -nach der brasilianischen Sicht- ernten wollen, wo sie nicht gesät haben.

Nach den zitierten Gerichtsentscheidungen, sowie nach der Rechtsauffassung des Autors, haben Sie damit sogar Recht.

Christian Marzari, vormals CEO von Sharewood do Brasil, ist zwischenzeitlich -nach eigenen Angaben auf linkedin.com– freischaffend tätig. Nach einem Auszug aus dem Prozessregister von Jusbrasil.com ist er zudem häufig mit Prozessen im Zusammenhang mit Sharewood in Erscheinung getreten.

Es ist daher nicht zu erwarten, von dieser Seite Hilfe zu erfahren.

 

Sofern Anleger Unterstützung bei dem Verfahren der Privatklage oder der Anmeldung Ihrer Forderung im Konkursverfahren benötigen, steht die Kanzlei des Autors mit Rat und Tat zu günstigen Pauschalen zur Seite.