Kündigung S-Prämiensparverträge durch Sparkasse Schaumburg / Zwickau

Justizia
12.12.201936 Mal gelesen
Die Kündigung von Sparkassen S-Prämiensparverträgen mit fester Laufzeit ist unwirksam.

In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase sehen sich immer mehr Sparkassen und Banken veranlasst langfristige Sparverträge, welche teilweise noch über sehr hohe Zinsen verfügen, zu kündigen.

Hiervon betroffen sind unter anderem viele Prämiensparverträge von Sparkassen und anderen Banken die teilweise bereits vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen und Banken auch langfristige Prämiensparverträge kündigen können, sofern die Verträge auf unbestimmte Zeit laufen und die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2019, AZ: XI CR 345/ 18).

Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Ausgestaltung solcher langfristigen Prämiensparverträge viele Unterschiede gibt.

Anders als bei dem Fall, welcher der BGH - Entscheidung zu Grunde lag, boten in der Vergangenheit viele Banken und Sparkassen Ihren Kunden auch Prämiensparverträge mit festen Laufzeiten an.

 So wurden zum Beispiel bei der Sparkasse Zwickau, ebenso wie bei der Sparkasse Schaumburg, so wie auch bei anderen Sparkassen und Banken, Prämiensparverträge mit einer festen Laufzeit von z.B. 99 Jahren angeboten. Die Sparverträge sind so ausgestaltet, dass diese über eine Basisverzinsung verfügen, sowie einen Prämienzinssatz der sich von Jahr zu Jahr erhöht, bis er irgendwann (meistens) bei 50 % Zinsen auf den jährlich eingezahlten Betrag endet.

Selbst bei überschaubaren Einzahlungen von 100,00 ? monatlich würde dies bei der höchsten Stufe bedeuten, dass der Kunde mindestens 600,00 ? jährliche Zinsen erhält, zuzüglich der Basisverzinsung auf das gesamte Guthaben.

Dieser Verträge möchten sich nun reihenweise Sparkassen und Banken entledigen indem sie gegenüber den Kunden Kündigungen aussprechen. Allerdings unterscheiden sich diese festgeschriebenen Laufzeitverträge von dem Prämiensparvertrag über welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Der Prämiensparvertrag der dem Urteil des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, war eben nicht befristet, es gab keine festgeschriebene Vertragslaufzeit. Bei den Verträgen der Sparkasse Zwickau, so wie auch der Sparkasse Schaumburg, sowie diverser anderer Sparkassen und Banken ist die Vertragslaufzeit verbindlich auf 99 Jahre festgeschrieben.

Fraglich ist, ob die Bank oder Sparkasse in diesem Fall vor Ablauf der Vertragslaufzeit Ihrerseits kündigen kann.

Dies ist nicht der Fall, wie auch das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 21.11.2019 festgestellt hat (siehe OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, AZ: 8 U 1770 / 18).

Die Banken und Sparkassen verweisen hinsichtlich ihres angeblichen Kündigunsgsrechtes auf ihre AGB´s, dies ist jedoch nur möglich, sofern die Prämiensparverträge keine feste Laufzeit besitzen.

In allen anderen Fällen steht den Sparkassen und Banken kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu.

Sollten Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine Kündigung Ihres Prämiensparvertrages erhalten haben, beraten wir Sie gerne im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten.