Ex-post-Kostenausweis nach MiFID II

Anlegerrecht Investor
29.03.201960 Mal gelesen
Zweifel an vollständiger Information über tatsächliche Kostenbelastung

Vielen Kunden von Depotbanken steht erstmals der künftig jährlich geschuldete Ex-post-Kostenausweis ins Haus. Damit soll über alle Produkt - und Dienstleistungskosten informiert werden, die im Zusammenhang mit einer Geldanlage, wie Investmentfonds, anfallen.

Dieser Aufgabenstellung nach MiFID II werden aber bei weitem nicht alle Kostenausweise gerecht werden. Die Bestandsprovisionen, die bei den berichtenden Instituten ankommen, sind oft allenfalls ein "wesentlicher" Teil der Kostenpauschalen, die Fondsverwaltungen in täglichen Dosen vereinnahmen. Mit wie hohen Vertriebsentgelten der Privatanleger wirklich belastet wird, erfährt er also oft weiterhin nicht.

Die Bevorzugung Institutioneller Investoren, denen bei Anlagen in Publikumsfonds Vertriebsentgelte erspart bleiben, bleibt für kritische Privatanleger das alte Ärgernis. Ein Grund mehr, aktiv zu werden und selbst für faire Verhältnisse zu sorgen: Ausgabeaufschlag zurück!

Nehmen Sie gern Kontakt auf mit Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Sie werden überrascht sein, mit wie geringem eigenen Einsatz und Aufwand sich Ihnen vielversprechende Möglichkeiten auftun.

Düsseldorf, den 29. März 2019

Jens Graf, Rechtsanwalt
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Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit 30 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers widmet sich die renommierte Kanzlei unabhängig mit Kompetenz, Engagement, Überzeugung und Erfolg der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Privatanlegern und Sondervermögen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".