S-Prämiensparvertrag gekündigt – was Sparkassenkunden dagegen unternehmen können

S-Prämiensparen
19.04.20182432 Mal gelesen
Immer wieder versuchen Sparkassen, Kunden mit älteren, gut verzinsten Sparverträgen loszuwerden. Doch die Kündigungen haben vor Gericht zumeist keinen Bestand. Für die betroffenen Kunden, die mit ihrer Sparkasse attraktive Prämiensparverträge z.B. unter dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschl

 

Zahlreiche der bundesweit rund 400 Sparkassen haben mit ihren Kunden Prämiensparverträge geschlossen. Sie wollten so langfristige Einlagen ihrer Kunden generieren und zugleich die Kunden ebenso langfristig an die Sparkasse binden.  Dafür versprachen sie neben einem variablen Zins die Zahlung eines Bonus, der Jahr für Jahr steigt und in vielen Fällen ab dem 15. Jahr 50 Prozent der in diesem Jahr gezahlten Sparrate beträgt.  Zahlt der Kunde beispielsweise monatlich 50 ? in seinen Sparvertrag ein, mithin 600 ? im Jahr, erhält er zusätzlich zu den Zinsen eine Prämie von 300 ?. Für die Sparkasse in Zeiten nachhaltig niedriger Zinsen eine teure Angelegenheit.

 

Sparverträge zu teuer: Sparkassen kündigen die Verträge

 

Einige Sparkassen haben nun damit begonnen, die Prämiensparverträge mit ihren Kunden zu kündigen, insbesondere solche, bei denen aufgrund der langen Laufzeit die höchsten Prämien zu bezahlen sind. Dabei berufen sie sich darauf, dass die hohen Prämien infolge des anhaltenden Niedrigzinsniveaus wirtschaftlich nicht mehr vertretbar seien. Es sei für sie nicht möglich, entsprechende Erträge zu erwirtschaften. Die Sparkassen gehen dabei oftmals von einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus.

 

OLG Stuttgart: Es gibt kein Kündigungsrecht

 

Bundesweit für Aufsehen sorgte der Fall der Sparkasse Ulm. Gut 20.000 Besitzer langlaufender hochverzinster "Scala-Sparverträge" sollten aus ihren Verträgen gedrängt werden. Der für Bankrecht zuständige neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart wies Berufungen der Sparkasse gegen Urteile des Landgerichts Ulm ab, in denen die Kündigung für unwirksam erklärt wurde. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Sparkasse die Sparverträge nicht kündigen darf. "Es gibt kein Kündigungsrecht", erklärte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung. Die Sparkasse habe sich angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse - gemeint ist die Niedrigzinsphase in der Euro-Zone - verkalkuliert. Es gebe auch dann kein Kündigungsrecht, wenn eine solche Marktentwicklung anders laufe als erwartet, so der Richter.

 

Bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

 

Eine Kündigung der Prämiensparverträge ist rechtlich nicht zu begründen. Die Sparkassen haben die Prämiensparverträge mit Laufzeiten von 25 Jahren oder "Laufzeit nach Wunsch" beworben. Von einer einseitigen Möglichkeit der Sparkasse, den Verträge vorzeitig zu beenden, war in den Unterlagen nicht die Rede.

In den Verfahren betreffend die Scala-Sparverträge der Sparkasse Ulm konnte der Bundesgerichtshof (BGH) keine Entscheidung fällen, weil sich die Parteien geeinigt haben. Eine unmittelbare Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts zu einem identischen Vorgang liegt damit nicht vor.  Vergleichbar ist die Situation aber mit jenen bei der vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen. Hier hat der BGH entschieden, dass das Erreichen der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen mit einer vollständigen Darlehensauszahlung gleichgesetzt werden könne. Bausparkassen könnten solche Verträge frühestens zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen, auch wenn sie noch nicht voll bespart seien. Übertragen auf Prämiensparverträge könnte eine vollständige Darlehensauszahlung mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erhalts der höchsten Prämie gleichzusetzen sein. Diese erhält man bei den S-Prämiensparverträgen erstmals am Ende des 15. Sparjahres. Die Sparkassen könnten die Verträge danach frühestens nach Ablauf von 25 Jahren kündigen.

 

 

Was tun bei Kündigung?

 

Prämiensparer, deren Verträge von der Sparkasse gekündigt werden sollten dies nicht hinnehmen. Die mit der Sparkasse vereinbarten Prämien sind viel zu attraktiv, um kampflos darauf zu verzichten. Darüber hinaus sind die Chancen, die Kündigung gerichtlich abzuwenden viel zu gut. Sichern Sie sich Ihre Prämien und lassen sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, was Sie dazu tun müssen.

 

Unentgeltliche Erstberatung

 

Mathias Nittel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung mit der Vertretung von privaten und gewerblichen Kunden gegenüber Banken, Versicherungen sowie Initiatoren von Kapitalanlageprodukten. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich von einem erfahrenen Spezialisten unentgeltlich und unverbindlich beraten zu lassen, welche Möglichkeiten Sie haben, um den Fortbestand Ihres Prämiensparvertrages zu sichern. Die erste Beratung ist kostenlos, aber hoffentlich für Sie nicht umsonst.

 

Sie erreichen Rechtsanwalt Nittel unter Tel.: 06223-7298080 und info@nittel.co.

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