Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen und die Möglichkeiten des Schadensersatzes

Anlegerrecht Investor
19.05.201726 Mal gelesen
Möglichkeiten des Schadensersatzes aufgrund fehlerhafter Beratung

Die handfeste Krise der Schiffsfonds-Branche begann vor fast 10 Jahren, obwohl die Verschlechterung der maßgeblichen Faktoren hierfür bereits Jahre zuvor sozusagen schleichend eintraten. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Anleger wissen, dass spätestens taggenau 10 Jahre nach der Beratung zivilrechtliche Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung verjähren. Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist aber die gilt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, wenn der Anleger weiß, dass er fehlerhaft beraten wurde. Die 10-Jahresfrist ist kenntnisunabhängig und die drei-Jahresfrist ist kenntnisabhängig wie im letzten Satz kurz dargestellt.

Wieviele Schiffsgesellschaften, Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen ins Wanken kamen bis hin zu Insolvenzen ist bekannt.

Unabhänig hiervon stellt sich immer die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch besteht gegen den/die Berater wegen Falschberatung. Der Anleger muss immer anlagen- und anlegergerecht aufgeklärt und beraten werden. Dies bedeutet, dass neben der Funktionsweise der Anlage etc. insbesondere über die Risiken aufgeklärt werden muss. Hierzu sei erwähnt, dass die Schiffsfonds etc. oftmals als sicher und risikolos und mit einer guten Rendite dargestellt wurden. Wenn zu einem Schiffsfonds bzw. zu einer Beteiligung beraten wurde und ein solche Anlage empfohlen und gezeichnet wurde zu einer Zeit, wo es evtl. auch schon negative Berichte in den Medien gab, dann muss auch auf eine solche negative Presse/Wirtschaftspresse vom Berater hingewiesen werden.

Hierzu sei weiter klargestellt, dass für einen Schadensersatzanspruch ausreichend ist, wenn zu einem Punkt, der für eine solche Anlage und der Entscheidung zur Zeichnung relevant ist fehlerhaft oder garnicht aufgeklärt und/oder beraten wurde.

Aufgrund der in vielen Fällen vorhandenen Verluste lohnt es sich meist die Anlageberatung von einem fachmännischen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.