Langfristige Beteiligungen an geschlossenen Fonds an ältere Anleger zu vermitteln war lange Jahre ein sehr gutes Geschäft für die "ganz schnelle" Vermittlung von Kapitalanlagen. Erst als ein Fonds nach dem anderen in wirtschaftliche Schieflage geriet, machten sich selbst die leichtgläubigsten Anleger ihre Gedanken und konfrontierten die Vermittler ihres langjährigen Vertrauens mit dem Vorwurf, nicht anlegergerecht beraten zu haben.
Fachanwalt Dr. Thomas Meschede, bei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf für die Betreuung von Schiffsfonds-Anlegern zuständig, konnte in diesem Zusammenhang für eine Mandantin erneut die vollständige Rückabwicklung einer Kapitalanlage erreichen.
Unter dem Aktenzeichen 3 O 452/13 wurde die Deutsche Bank am 27.06.2014 verurteilt, einer 68-jährigen Rentnerin ? 13. 592,- zu erstatten und ihre Beteiligung an der Ocean Shipping I GmbH & Co. KG zu übernehmen.
Allerdings: Im Verfahren vor dem LG Dortmund ging es weniger um die anlegergerechte Beratung, sondern um einen Beratungsfehler, der gerade bei Schiffsfonds übliche Praxis war: Anleger wurden nicht über die Provisionen und Rückvergütungen informiert und akzeptierten ohne ihr Wissen hohe Zahlungen der Fondsgesellschaften an die Vermittler, in diesem Fall an die Deutsche Bank.
Dr. Meschede: "Provisionen sind zwar zulässig, aber der Anleger muss darüber informiert werden, ansonsten löst dieser Beratungsfehler eine eindeutige Schadensersatzpflicht aus, die sogar vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde!" Hinreichende Informationen zu den so genannten "KickBacks" fehlten auch im Verkaufsprospekt. Im Verfahren konnte die Deutsche Bank zudem nicht nachweisen, dass der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung an die Klägerin übergeben worden war. Meschede: "Aus diesem Grunde konnte sich die Deutsche Bank auch nicht auf Verjährung berufen. Daher hat unsere Mandantin Anspruch auf die komplette Rückerstattung ihrer Anlage!"
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/lp/hci-capital-schiffsfonds.html
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