Können sich Anleger des Fonds SEB Optimix Ertrag noch wehren, wenn sie 2012 von der Schließung überrascht wurden?

Können sich Anleger des Fonds SEB Optimix Ertrag noch wehren, wenn sie 2012 von der Schließung überrascht wurden?
30.05.2014225 Mal gelesen
Die Anleger des Fonds SEB Optimix Ertrag mussten sich 2012 zuerst mit der Schließung und später mit dem endgültigen Aus des Dachfonds abfinden. Für betroffene Anleger, die sich noch wehren möchten, bieten nun zwei neue BGH-Urteile Interessantes.

Für die Anleger des SEB Optimix Ertrag (ISIN: LU0066376558, WKN: 974891) war das Jahr 2012 ein Wendepunkt. Denn sie mussten sich sowohl mit der Schließung des Dachfonds als auch mit dessen endgültigen Aus auseinandersetzen. Für einige Anleger dürfte dies eine überraschende Entwicklung gewesen sein, denn nicht jedem Anleger des SEB Optimix Ertrag war vor der tatsächlichen Schließung und Auflösung bewusst, dass dies überhaupt möglich ist. Dies zeigte sich bei der Beratung von Anlegern durch Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Da Fondsschließungen während der Krise der offenen Immobilienfonds kein Einzelfall waren, mussten und müssen sich Gerichte mit den Klagen enttäuschter Anleger, die in offene Fonds investiert hatten, auseinandersetzen. Eine oftmals zentrale Frage dieser Verfahren ist, ob die Anleger bereits in der Anlageberatung über die Möglichkeit einer Rücknahmeaussetzung informiert wurden bzw. ob die Bankberater dies hätten tun müssen. Diese Streitfrage hat der Bundesgerichtshof nun höchstrichterlich entschieden: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis mussten sogar ohne eine entsprechende Frage des Anlegers erteilt werden. Dies deshalb weil es sich bei einer Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabe an die Fondsgesellschaft handelt (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Inwiefern sind diese Entscheidungen für die Anleger des SEB Optimix Ertrag interessant? Da die Urteile zu Anlageberatungen zu offenen Immobilienfonds ergingen, können sie nicht unmittelbar auf Anlageberatungen zum SEB Optimix Ertrag oder anderen Dachfonds angewendet werden. Jedoch basieren sowohl Dachfonds als auch offenen Immobilienfonds auf sehr ähnliche Grundprinzipien und gesetzliche Regelungen. Beiden Fondsarten beruhen auf dem Grundprinzip, dass die Fondsanteile jederzeit zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird durch eine gesetzlich festgelegte Ausnahme durchbrochen: Die Anteilsrücknahme kann ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden.

 

Können Anleger des SEB Optimix Ertrag, die von der Schließung und dem anschließenden Aus des Dachfonds überrascht wurden, nun selbst Ansprüche geltend machen? Dies hängt davon ab, wie das individuelle Beratungsgespräch abgelaufen ist. Wies die Beratung Defizite auf (z. B. weil die Berater nicht über die Möglichkeit einer Schließung aufklärten), liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Haben Anleger Zweifel haben, ob ihre Anlageberatung ordnungsgemäß verlief, sollte die Beratung rechtlich überprüft werden. Wenn Anleger des SEB Optimix Ertrag wissen möchten, wie es um ihren konkreten Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten Mandanten, die in Fonds SEB Optimix Ertrag investierten.

 

Weitere Informationen den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds SEB Optimix Ertrag befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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