"Familienleistungen" für Familienangehörige von Arbeitnehmern eines Mitgliedstaates!

USA Recht
08.05.20062323 Mal gelesen

Familienleistungen für Familienangehörige von Arbeitnehmern eines Mitgliedstaates!

Arbeitnehmer haben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie beschäftigt sind, Anspruch auf Familienleistungen für ihre Familienangehörigen, wobei es keine Rolle spielt, in welchem Land die Angehörigen wohnen.


Wohnen die Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat, in dem der Betreffende als Arbeitnehmer oder Selbständiger versichert ist, so ist dieser Staat grundsätzlich für die Zahlung von Familienleistungen zuständig. Die Familienleistungen werden in gleicher Höhe ausgezahlt wie an die Staatsangehörigen dieses Landes.

Wohnen die Familienangehörigen nicht in dem Land, in dem der Betreffende versichert ist, so gilt Folgendes:

Besteht Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder, so hat der Betreffende für seine Familienangehörigen grundsätzlich Anspruch auf den Höchstbetrag der Familienleistungen, der nach den Gesetzen dieser Staaten vorgesehen ist.

Die Familie des Betreffenden wird also so gestellt, als ob alle betroffenen Personen in dem Land mit der günstigsten Gesetzgebung wohnen und dort versichert sind.

 

Rechtsanwältin Beate Wypchol

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