Halten in zweiter Reihe - Ausnahmeregelung für Taxen

Albanisches Recht
08.05.20062375 Mal gelesen
Verkehrsrecht -  Taxen ist das Halten in zweiter Reihe nach § 12 IV 3 StVO ausdrücklich gestattet, sofern es die Verkehrslage zulässt.
Um die Erlaubnistatbestand nicht ins Leere laufen zu lassen, kann nur in besonderen Fällen ein Halten oder Parken als unzulässig erachtet werden (BayObLG VRS 59, 219). Von entscheidender Bedeutung ist dabei Dauer und Ausmaß des Haltens (BayObLG aaO). So wird in einem länger dauernden Parken viel eher eine vermeidbare Behinderung zu sehen sein, als in einem nur kurzfristigen Anhalten (BayObLG aaO).
 
Das kurzfristige Halten stellt regelmäßig keine Behinderung des Verkehrs dar. Ein solches Verhalten ist als bloße Unannehmlichkeit von jedem Verkehrsteilnehmer hinzunehmen (vgl. OLG Köln VRS 60,467).
 
Nach dem Beschluss des BayObLG ist von einem Kraftfahrer im allgemeinen nicht zu erwarten, dass er, bevor er sein Fahrzeug an einer Stelle abstellt, verkehrstechnische Überlegungen anstellt (BayObLG aaO).
 
Insoweit bestehen jedenfalls gute Möglichkeiten, dass bei entsprechenden Vorwürfen von der Verfolgung der Tat abgesehen und das Verfahren vom erkennenden Gericht zumindest nach § 47 OWiG eingestellt wird (zuletzt AG Berlin Tiergarten 303 OWi 363/06).