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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1984, Az.: 5 StR 552/84

Verkündung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung; Vorübergehender Ausschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1984
Aktenzeichen
5 StR 552/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 11.04.1984

Fundstellen

  • NStZ 1985, 37
  • StV 1985, 49

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung des § 174 Nr. 2 GVG gilt auch, wenn die Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluß weiterhin von der Verhandlung ausgeschlossen wird.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. August 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

2

Die Strafkammer schloß in der Hauptverhandlung am 4. April 1984 die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 und 2 GVG für die Dauer der Vernehmung der Angeklagten zur Sache aus. Nach Ausführung dieses Beschlusses verkündete der Vorsitzende die Entscheidung, daß die Öffentlichkeit in Abänderung des bereits verkündeten Beschlusses ausgeschlossen bleibt, "weil eine Zeugin unter 16 Jahren vernommen wird (§ 172 Abs. 4 GVG)." Im Anschluß an die daraufhin durchgeführte Vernehmung der 14jährigen Tochter der Angeklagten wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

3

Mit Recht beanstandet die Revision, daß dieses Verfahren nicht dem Gesetz entspricht. Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG muß der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Das gilt auch, wenn die Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluß weiterhin von der Verhandlung ausgeschlossen wird (BGH NJW 1980, 2088; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76, mitgeteilt b. Holtz MDR 1976, 988). Daran hat sich das Landgericht nicht gehalten, als es in nichtöffentlicher Verhandlung die Entscheidung verkündete, daß die Öffentlichkeit weiter ausgeschlossen bleibt.

4

Dieser Verfahrensverstoß stellt einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt.

5

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
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