Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1988, Az.: 5 StR 547/87
Eigenes Recht des Vertreidigers zur Antragstellung nach § 33a Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bestechlichkeit u.a.
Prozessgegner
Studiendirekter Jörg H. aus B., dort geboren am ... 1939
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 1988
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Rechtsanwalts Z., ihn als Verteidiger nach § 33 a StPO nachträglich anzuhören, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 17. November 1987 auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser Antrag ist Rechtsanwalt Dr. W. als Verteidiger des Angeklagten, der allein die Revision begründet hat, zugestellt worden. Der Senat hat erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist und nach Eingang der Gegenerklärung dieses Verteidigers entschieden. Gegen diesen Beschluß wendet sich Rechtsanwalt Ziegler mit einem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.
Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Senat in seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGH Beschluß vom 9. April 1987 - 3 StR 543/86 = BGHR StPO § 33 a Satz 1 - Anhörung 1). Dem Antragsteller steht als Verteidiger kein eigenes Recht zur Antragstellung nach § 33 a StPO zu. Er wird durch die Entscheidung des Senats selbst nicht benachteiligt. Dieses Recht kann er entgegen seinem Vorbringen auch nicht daraus herleiten, daß ihm der Antrag des Generalbundesanwalts nicht nach § 349 Abs. 3 StPO zugestellt worden ist. Der Antragsteller hat zwar eine Vollmacht zu den Akten gereicht, hat sich am Revisionsverfahren aber ausweislich der eingereichten Schriftsätze nicht beteiligt. Der Generalbundesanwalt brauchte ihm unter diesen Umständen seinen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO nicht mitzuteilen.
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