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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1987, Az.: 3 StR 543/86

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1987
Aktenzeichen
3 StR 543/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessgegner

Maschinenführer Dieter W. aus R., geboren am ... 1948 in Wa.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 9. April 1987
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten vom 13. Februar 1987 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine von seinen Wahlverteidigern mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 5. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2

Der Angeklagte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO). Er macht geltend, entgegen seinem Verlangen sei er in der Haftanstalt keinem Rechtspfleger vorgeführt worden, um eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären zu können. Ferner seien ihm auf die Revisionsbegründung seines Verteidigers weder die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft noch das Erklärungsschreiben des Generalbundesanwalts zugestellt worden. Der Senat habe bei seiner Beschlußverwerfung Tatsachen aus dem Schreiben des Generalbundesanwalts verwertet, zu denen er nicht gehört worden sei.

3

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet hier aus. Die auf die Revisionsbegründung der Wahlverteidiger des Angeklagten, der Rechtsanwälte B. und Kollegen aus M., gefertigte Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Wuppertal wurde den Verteidigern am 22./23. September 1986 bekanntgemacht; das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts wurde ihnen am 24. November 1986 zugestellt. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des Verwerfungsantrages an die Verteidiger am 24. November 1986 in Lauf gesetzt worden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich (BGH GA 1980, 390; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95), weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO haben die Verteidiger des Angeklagten eine am 8. Dezember 1986 beim Senat eingekommene Gegenerklärung abgegeben. Das rechtliche Gehör des Angeklagten ist daher durch die Entscheidung des Senats vom 5. Januar 1987 nicht verletzt worden.

4

Das Schreiben des Angeklagten kann auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Durch den gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 5. Januar 1987 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94;  23, 102;  BGH GA 1980, 390). Im übrigen müßte der Antrag auch deshalb erfolglos bleiben, weil der Angeklagte es unterlassen hat, die versäumte Handlung nachzuholen.

Schmidt
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