Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1997, Az.: 2 StR 158/97
Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Körperverletzung; Unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses als maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 28.10.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Mohammed B. aus K., geboren am ... 1968 in T. (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag
des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Mai 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilsspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird, weist der Senat auf folgendes hin:
Der Angeklagte hat die Nebenklägerin, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, nicht nur mit einem Messer bedroht, sondern sie geohrfeigt und darüberhinaus ihr zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Durch die Wucht der Schläge fiel jeweils ihre Brille zu Boden. Beim letzten Schlag traf er ihre Oberlippe, die zu bluten anfing. Die vorsätzliche Körperverletzung wurde daher nicht durch die Vergewaltigung selbst erfüllt. Sie ist vielmehr in Tateinheit mit der Vergewaltigung verwirklicht, weil sie einen über das Tatunrecht des § 177 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt erlangt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung durch ihren Schlußvortrag konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 1978 - 2 StR 749/77 - und BGHR StGB § 232Öffentliches Interesse 1).
Die vom Generalbundesanwalt zudem beantragte Schuldspruchänderung in eine Tat ließe den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns des Angeklagten unberührt. Sie hätte deshalb auch nicht zu einer Herabsetzung der Strafe geführt; denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96 - m.w.N.). Der Senat schließt demgemäß - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - aus, daß der Tatrichter bei Annahme einer Tat einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) bejaht und eine geringere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Der Senat kann über die Revision mithin durch Beschluß entscheiden (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1995 - 2 StR 469/95 - und BGH, Beschl. v. 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 -).
Theune
Niemöller
Bode
Rothfuß