Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1997, Az.: 2 StR 566/96
Verwerfen einer unbegründeten strafrechtlichen Revison; Tatmehrheit oder Tateinheit bei Betrug durch Vertragsschluss; Planmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im Rahmen eines Geschäftsbetriebes; Einfluss der Anzahl von Taten auf die Strafzumessung und die Strafhöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 566/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 02.04.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1997, 233 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. Harro Richard M. aus K., geboren am ... 1953 in S.
2. Klaus-Dieter M. aus M., geboren am ... 1947 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 22. Januar 1997
einstimmig beschlossen:
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Dies gilt auch für die Annahme von 48 Betrugstaten des Angeklagten Me. und 46 Betrugstaten des Angeklagten M.. Der Generalbundesanwalt ist allerdings der Auffassung, daß sich bei dem Angeklagten Me. einige und bei dem Angeklagten M. alle Fälle im materiell-rechtlichen Sinn als ein und dieselbe Betrugstat darstellen; er hat deshalb beantragt, die Schuldsprüche unter Aufrechterhaltung der Strafaussprüche (und Nebenentscheidungen) dahin zu ändern, daß der Angeklagte Me. des Betrugs in 34 Fällen und der Angeklagte M. eines einzigen Betrugs schuldig ist. Dem folgt der Senat jedoch nicht; er beurteilt vielmehr - ebenso wie das Landgericht - jeden Einzelfall, in dem ein Kunde auf Grund des mit ihm geschlossenen "Geschäftsbesorgungsvertrages" gezahlt hat, als selbständige Betrugstat. Planmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im Rahmen eines Geschäftsbetriebes begründet noch nicht die Annahme einer Tat. Das gilt für die Tat im prozessualen Sinne (BGHSt 26, 284 ff), aber auch für die materiell-rechtliche Bewertung (§§ 52, 53 StGB). Der Generalbundesanwalt zeigt zwar denkbare Sachverhaltsgestaltungen auf, die, wenn sie vorlägen, die Beurteilung rechtfertigen könnten, daß bei dem Angeklagten Me. mehrere Fälle und bei dem Angeklagten M. alle Fälle nur eine Tat bilden. Fraglich erscheint aber bereits, ob diese Sachverhaltsgestaltungen nicht so fern lagen, daß kein Anlaß bestand, sie überhaupt in Betracht zu ziehen. Selbst wenn es sich dabei jedoch um nicht auszuschließende Möglichkeiten des Geschehensablaufs gehandelt haben sollte, würde der Rechtssatz "Im Zweifel für den Angeklagten" nur dann die Annahme einer jeweils einzigen (mehrere oder alle Fälle umfassenden) Tat gebieten, sofern danach der Unrechts- und Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens der Angeklagten insgesamt geringer erschiene. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung ließe den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns der Angeklagten unberührt. Sie hätte deshalb auch nicht zu einer Herabsetzung der Strafen geführt; denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 40, 218, 239; 41, 368, 373 [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95]; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2; BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1996 - 5 StR 519/96). Der Senat kann mithin über die Revisionen der Angeklagten durch Beschluß entscheiden und die Rechtsmittel verwerfen; sie sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Niemöller
Detter
Bode
Otten