Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1996, Az.: 5 StR 519/96
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 519/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 26204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Gründe
1.
Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall C 29 wegen Erpressung verurteilt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte bei Forderung der Geldsumme dem Geschädigten konkludent in Aussicht stellte, er werde seinen Einfluß als V-Mann zu seinem Nachteil bei der Staatsanwaltschaft geltend machen.
2.
Eine etwa unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses im Fall B 9 bei im übrigen unverändertem Schuldumfang muß den Strafausspruch nicht gefährden. Bei unverändertem Schuldumfang - wie hier - kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 40, 218, 239; 41, 368, 373 BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2). Hier käme allenfalls in Betracht, daß sich die Annahme von Tateinheit zu Lasten - und nicht wie die Staatsanwaltschaft meint - zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die insoweit verhängte Strafe die Einsatzstrafe der ersten Gesamtstrafe ist. Der Senat schließt hier eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten aus.