Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1996, Az.: 5 StR 519/96

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1996
Aktenzeichen
5 StR 519/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 26204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

1.

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten im Fall C 29 wegen Erpressung verurteilt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte bei Forderung der Geldsumme dem Geschädigten konkludent in Aussicht stellte, er werde seinen Einfluß als V-Mann zu seinem Nachteil bei der Staatsanwaltschaft geltend machen.

2

2.

Eine etwa unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses im Fall B 9 bei im übrigen unverändertem Schuldumfang muß den Strafausspruch nicht gefährden. Bei unverändertem Schuldumfang - wie hier - kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 40, 218, 239; 41, 368, 373 BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2). Hier käme allenfalls in Betracht, daß sich die Annahme von Tateinheit zu Lasten - und nicht wie die Staatsanwaltschaft meint - zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die insoweit verhängte Strafe die Einsatzstrafe der ersten Gesamtstrafe ist. Der Senat schließt hier eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten aus.