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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1983, Az.: BVerwG 7 C 169/81

Minderjähriges Kind; Erziehungsrecht; Klagebefugnis; Religionsunterricht; Religionsgemeinschaft; Bekenntnisfremde Schüler; Elterliches Erziehungsrecht im religiösen Bereich bei minderjährigem; über 14 Jahre alten Kind; Klagebefugnis der Eltern auf Zulassung des Kindes zur Teilnahme an bekenntnisfremdem Religionsunterricht; Kein Anspruch der Eltern gegen Staat auf Teilnahme des Kindes an bekenntnisfremdem Religionsunterricht; Entscheidung der Religionsgemeinschaften; ob und in welchem Umfang bekenntnisfremde Schüler zum Religionsunterricht zugelassen werden.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 169/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 05.07.1978 - AZ: 7 K 90/78
OVG Rheinland-Pfalz - 18.06.1980 - AZ: OVG 2 A 80/78
nachfolgend
BVerfG - 25.02.1987 - AZ: 1 BvR 47/84

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 16 - 20
  • AfkKR 152, 587 - 591
  • BayVBl 1984, 24-25
  • DVBL 1984, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 382-384
  • FamRZ 1983, 1223-1224
  • JA 1984, 437-438
  • JZ 1985, 36-39
  • KirchE 21, 227-230
  • MDR 1984, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1904
  • NJW 1983, 2585-2586 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Eltern eines minderjährigen, über vierzehn Jahre alten Kindes sind aufgrund ihres Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG befugt. Klage zu erheben mit dem Ziele, daß ihr Kind entsprechend seinem Wunsch am Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft, der es nicht angehört, teilnehmen darf.

  2. 2.

    Ob und in welchem Umfang bekenntnisfremde Schüler zum Religionsunterricht zugelassen werden, haben die Religionsgemeinschaften gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger zu 1 und 2 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang die dem katholischen Bekenntnis zugehörige Klägerin zu 3 berechtigt war, am Unterricht im Grundfach evangelische Religionslehre in der gymnasialen Oberstufe der Staatlichen Gesamtschule Altenkirchen teilzunehmen. Die Klägerin zu 3 besuchte diesen Unterricht in den zwei Halbjahren der Jahrgangsstufe 11. Ihren gemeinsam mit ihren Eltern, den Klägern zu 1 und 2, gestellten Antrag, sie auch in den Jahrgangsstufen 12 und 13 zur uneingeschränkten Teilnahme am Grundfach Evangelische Religionslehre zuzulassen, lehnten die Schule mit Bescheid vom 13. Februar 1978 und die Bezirksregierung Koblenz mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1978 unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 1977 ab, wonach entsprechend den übereinstimmenden Entscheidungen der evangelischen Landeskirchen und der katholischen (Erz-)Diözesen in Rheinland-Pfalz Schüler, die in der gymnasialen Oberstufe am Grundfach Religionslehre teilnehmen, mindestens drei der fünf zu besuchenden Halbjahreskurse im Religionsunterricht der eigenen Konfession belegen müssen.

2

Die Kläger erhoben Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht abwies. Es hielt die Klage der Eltern wegen der Religionsmündigkeit der Tochter für unzulässig, die Klage der Tochter für unbegründet.

3

Die Kläger legten Berufung ein. Die Klägerin zu 3 erklärte während des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem sie die Oberstufe des Gymnasiums durchlaufen hatte. Die Kläger zu 1 und 2 führten den Rechtsstreit in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter mit dem Antrag,

die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gesamtschule Altenkirchen vom 13. Februar 1978 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Koblenz vom 8. März 1978 festzustellen.

4

Ihr Feststellungsinteresse begründeten sie damit, daß bezüglich ihrer jüngeren Tochter Kristina Wiederholungsgefahr bestehe.

5

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Kläger zu 1 und 2 zurück: Mangels Klagebefugnis sei die Fortsetzungsfeststellungsklage der Eltern unzulässig. Den Eltern stehe kein Recht zu, das durch die Fernhaltung ihrer Tochter von dem gewünschten Religionsunterricht verletzt sein könnte. Nach § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung erlösche mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Kindes das Recht der Eltern, eine die Religion des Kindes betreffende Entscheidung zu treffen. Dazu gehöre auch die Entscheidung, ob das Kind überhaupt am Religionsunterricht teilnehme und ob es den Religionsunterricht des eigenen oder eines anderen Bekenntnisses besuche. Dieser Verkürzung des elterlichen Erziehungsrechtes auf religiösem Gebiet stehe Art. 6 GG nicht entgegen.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger zu 1 und 2 ihren Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. Sie rügen eine Verletzung des § 42 Abs. 2 VwGO und des Art. 6 Abs. 2 GG.

7

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Es verteidigt das Berufungsurteil und hält die Klage in übrigen auch für unbegründet.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht, erweist sich aber in Ergebnis als richtig.

9

1.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, der von den Klägern zu 1 und 2 nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig, weil den klagenden Eltern die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Es begründet dies mit der Erwägung, daß nach § 3 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung - RKEG - vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres allein dem Kind die Entscheidung darüber zustehe, zu weichem Bekenntnis es sich halten wolle; hierzu gehöre auch die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht des eigenen oder eines fremden Bekenntnisses. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand; er hätte im übrigen das Berufungsgericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob im Lande Rheinland-Pfalz § 5 Satz 1 RKEG nur nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LVRh-Pf - vom 18. Mai 1947 fortgilt; nach dieser Vorschrift kann die Teilnahme am Religionsunterricht durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Art. 35 Abs. 1 LVRh-Pf betreffe nicht die hier allein entscheidende Frage, wer zur Anmeldung eines noch nicht volljährigen Kindes zum Religionsunterricht befugt sei; eine solche nur am Wortlaut haftende Auslegung vermag jedoch schwerlich zu überzeugen. Gleichwohl kann der erkennende Senat offenlassen, ob Art. 35 Abs. 1 LVRh-Pf wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 2 GG unanwendbar oder ob er gemäß Art. 125 GG partielles Bundesrecht geworden ist, das trotz der in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - JWG - in der Fassung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633) erfolgten Bezugnahme auf § 5 RKEG fortgilt. Selbst wenn nämlich auch im Lande Rheinland-Pfalz allein von§ 5 Satz 1 RKEG auszugehen wäre, ließe sich die Klagebefugnis der Kläger zu 1 und 2 nicht verneinen. Durch die in Rede stehende Vorschrift wird zwar das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingeschränkt, so daß eine das religiöse Bekenntnis betreffende selbständige Entscheidung des Kindes von den Eltern zu respektieren ist. Mit der Religionsmündigkeit des Kindes nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erlischt das elterliche Erziehungsrecht auf religiösem Gebiet aber nicht schlechthin, wie das Berufungsgericht wohl meint. Wie der Senat bereits im Urteil vom 9. November 1962 (BVerwGE 15, 134 [138]) ausgesprochen hat, bleibt das Kind auch nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres in Glaubensfragen nicht jeder Einflußnahme der Eltern entzogen (vgl. auch BGHZ 21, 340 [352]), dies auch deswegen, weil das grundrechtlich geschützte Elternrecht auch die religiöse Erziehung umfaßt, der innerhalb der Gesamterziehung besonderes Gewicht zukommt und die von der allgemeinen Erziehung häufig nur schwer zu trennen ist (vgl. BVerfGE 41, 29 [43, 47]).

10

Welchen Umfang das elterliche Erziehungsrecht im religiösen Bereich noch hat, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Jedenfalls folgt aus § 5 Satz 1 RKEG keine so weitgehende Einschränkung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, daß Eltern, zumal wenn sie - wie hier - im Einklang mit dem Willen ihres Kindes handeln, dieses im religiösen Bereich sozusagen seinem Schicksal überlassen und es in seinen Bemühungen um die Gewinnung eines eigenen religiösen Standorts allein lassen müßten. Dies könnte dazu führen, daß aus der "Wohltat" der Religionsmündigkeit, also aus der Freiheit, sich im religiösen Bereich auch gegen den Willen der Eltern entscheiden zu können, die "Plage" würde, die aus jener Wohltat fließenden Rechte auch dann allein notfalls vor Gericht durchsetzen zu müssen, wenn die Eltern dem Sind bei der Verwirklichung der von diesem getroffenen Entscheidung helfen wollen. Vielmehr gewährt das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder trotz seiner Reduzierung durch § 5 RKEG den Eltern noch immer die Befugnis, ihr minderjähriges, über vierzehn Jahre altes Kind in seinen religiösen Bemühungen zu unterstützen und Rechte, die das Kind auf diesen Gebiet zu haben glaubt, mit der verwaltungsgerichtlichen Klage auch im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu gehört auch die gerichtliche Durchsetzung eines vom Kind erhobenen Anspruchs, am Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft teilzunehmen, der es nicht angehört.

11

Die Kläger zu 1 und 2 sind mithin klagebefugt; sie haben wegen der von ihnen für ihre jüngere Tochter Kristina befürchteten Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

12

2.

Die Klage ist aber unbegründet, denn die Klägerin zu 3 hatte keinen Anspruch darauf, an dem Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft, der sie nicht angehörte, ohne Einschränkung teilzunehmen. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, daß unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes der Religionsuntericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Zu diesen Grundsätzen gehört auch die Zulassung bekenntnisfremder Schüler zum Religionsunterricht. Deren Teilnahme ist geeignet, die innere Gestaltung des Religionsunterrichts zu beeinflussen. Deshalb haben die Religionsgemeinschaften zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bekenntnisfremden Schülern die Teilnahme am Religionsunterricht gestattet wird (so auch von Campenhausen, DVBl. 1976, 609/611; OVG Koblenz, Beschluß vom 14. September 1978, DÖV 1978, 929 [OVG Rheinland-Pfalz 14.09.1978 - 2 B 197/78]; BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1980, DVBl. 1981, 44 [VGH Bayern 16.06.1980 - Nr. 2418 VII 78]); dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22. Oktober 1981 (DÖV 1982, 249 [BVerwG 22.10.1981 - BVerwG 7 B 126/81]) angedeutet. Bei ihrer Entscheidung können die Religionsgemeinschaften dem Gesichtspunkt der konfessionellen Homogenität der Schüler im Religionsunterricht Rechnung tragen. Andererseits können die Religionsgemeinschaften vom Staat nicht gehindert werden, bekenntnisfremde oder auch bekenntnislose Schüler zum Religionsunterricht zuzulassen.

13

Im vorliegenden Fall haben die evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz-)Diözesen in Rheinland-Pfalz übereinstimmend entschieden, daß Schüler der gymnasialen Oberstufe, die am Grundfach Religionslehre teilnehmen, nur in zwei der vorgesehenen fünf Halbjahreskurse am Religionsunterricht der anderen Konfession teilnehmen dürfen, während sie im übrigen die Kurse im Religionsunterricht der eigenen Konfession belegen müssen. Dies ergibt sich aus dem Rundschreiben des Kultusministeriums vom 20. Februar 1977 (Abl. KM Rh-Pf. S. 66). An die von dem betreffenden Religionsgemeinschaften getroffene Vereinbarung über die Begrenzung der Zulassung bekenntnisfremder Schüler zum Religionsunterricht ist der Staat als Träger des Schulwesens gebunden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.