Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1997, Az.: BVerwG 9 B 1141.97
Indizierte Unzulässigkeit einer fehlerhaften Berufungszulassung im Asylrechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 1141.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.09.1997 - AZ: 8 L 7197/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger stützt seine Beschwerde darauf, daß dem Berufungsverfahren, in dem das zweitinstanzliche Urteil ergangen ist, ein rechtsfehlerhafter Beschluß über die Zulassung der Berufung zugrunde liege. In dem Beschluß habe das Oberverwaltungsgericht nämlich die Berufung zugelassen, obwohl der Antrag des Bundesbeauftragten auf Zulassung der Berufung hinsichtlich eines der zugelassenen Klagebegehren den Begründungsanforderungen nicht genügt habe und deshalb dem Zulassungsantrag nicht - jedenfalls nicht vollständig - hätte entsprochen werden dürfen.
Nach Ansicht der Beschwerde wirft das Vorgehen des Berufungsgerichts als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
ob ein Berufungsgericht bei - teilweise - offensichtlich rechtswidriger Berufungszulassung in Asylstreitverfahren an die Berufungszulassung gebunden ist bzw. ob das Berufungsgericht nicht vielmehr die - teilweise - offensichtlich unzulässig zugelassene Berufung als unzulässig zu verwerfen hat.
Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1997 - BVerwG 9 B 657.96 -, vom 15. Juni 1989 - BVerwG 9 B 128.89 - und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 Nr. 6 = BayVBl 1988, S. 570 sowie BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1990 - 2 BvR 991/88 -). Danach ist das Berufungsgericht auch bei rechtswidriger Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit an die Zulassung der Berufung gebunden; die fehlerhafte Berufungszulassung macht das zugelassene Rechtsmittel der Berufung nicht - mit der Folge, daß es zu verwerfen ist - unzulässig.
Auch der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Denn die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie stellt einen solchen nicht selbst und unmittelbar dar, denn Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur Prozeßrechtsverstöße im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hauptsache. Der Zulassungsbeschluß ergeht aber nicht im Berufungsverfahren, sondern im Zulassungsverfahren - mag dieses nach Ergehen des Zulassungsbeschlusses auch als Berufungsverfahren fortgesetzt werden (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die gerügte Fehlerhaftigkeit des Zulassungsbeschlusses hat auch nicht die Fehlerhaftigkeit des durch ihn möglich gewordenen Berufungsverfahrens zur Folge. Zwar ist die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylVfG, § 124 Abs. 1 VwGO Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache, so daß bei Unwirksamkeit des gerichtlichen Ausspruchs über die Berufungszulassung für eine Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Hauptsache kein Raum ist. Ein Beschluß nach § 78 Abs. 2 AsylVfG, § 124 a Abs. 2 VwGOüber die Berufungszulassung ist jedoch nicht deshalb unwirksam, weil er, wie der Kläger geltend macht, auf einen unzulässigen oder unbegründeten Zulassungsantrag ergangen ist. Verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder sachlich unrichtige gerichtliche Entscheidungen sind in aller Regel - und so auch hier - nicht unwirksam, sondern, soweit gegeben, durch das statthafte Rechtsmittel anfechtbar und vernichtbar. Soweit ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, verbleibt es bei der ergangenen Entscheidung sowie den durch sie herbeigeführten Wirkungen (vgl. auch § 132 Abs. 3 VwGO). Zu diesen gehört im Asylrechtsstreit auch, daß gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 AsylVfG durch den erfolgreichen Zulassungsantrag das Verfahren in der durch den Zulassungsbeschluß eröffneten Berufungsinstanz anhängig wird. Ist aber ein Rechtsstreit in einer bestimmten Instanz anhängig geworden, so hat das zur Entscheidung in diesem Rechtszug berufene Gericht schon nach den allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen keine Möglichkeit, diese Prozeßlage ungeschehen zu machen und sich der Entscheidung zu entziehen (Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dawin
Dr. Henkel