Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1972, Az.: IV ZR 162/71
Übernahme von Dachschäden aus einer Haftpflichtversicherung; Anforderungen für die Gewährung von Versicherungsschutz; Wirksamkeit der Ausschlussklausel von der Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 162/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.11.1971
- LG Waldshut
Rechtsgrundlagen
- § 4 II Nr. 3 AHB
- § 6 Abs. 1 S. 3 VVG
- § 15 a VVG
- § 32 VVG
- § 6 Abs. 2 VVG
Fundstellen
- DB 1973, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 392 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 145-147 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
G.-K., Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Generalkonsul Dr. Hans G., K., von-W.-Straße ...
Prozessgegner
Firma E., L. & Co., L., W. Straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Gero E., L., W. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Kein Risikoausschluss, sondern eine Obliegenheit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen besonders gefahrdrohenden Umstand auf Verlangen des Versicherers beseitigen soll, um einen erneuten Schaden zu verhindern.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fabrikgebäudes, von dem sie einen Teil an das Kunstlederwerk L. vermietet hat. Das Gebäude ist über den Räumen des Kunstlederwerks L. mit einem Sheddach gedeckt. Die Klägerin hat bei dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch die vermieteten Teile des Betriebsgrundstücks umfaßt.
Ende Dezember 1961 drang durch das Dach Wasser ein und verursachte bei der Mieterin einen Schaden von über 10.000,- DM, den der Beklagte bezahlte. Aus diesem Anlaß schrieb der Beklagte am 6. Februar 1962 an die Klägerin:
"Leider ist die Witterungslage z. Zt. derartig von Wechselfällen bestimmt, welche dazu führen könnten, daß wieder Schmelzwasser durch das Sheddach eindringt. Dies veranlaßt uns, Sie zu bitten, doch alles in die Wege zu leiten - sofern dies nicht bereits geschehen ist - um die Handwerker sobald als möglich mit der Reparatur des Daches beginnen zu lassen.
Sicherlich wird es Ihren Bemühungen gelungen sein, bis spätestens zum 1.3.1962 das Dach instandsetzen zu lassen.
Wir glauben, daß die von uns angegebene Frist die Arbeitslage in angemessener Weise berücksichtigt und bitten Sie um Ihr Verständnis, wenn wir im Falle eines weiteren Wasserschadens die Gewährung von Versicherungsschutz von der vorherigen Durchführung der Dachreparatur abhängig machen müssen (§ 4 II, 3 AHB)."
Die Klägerin ließ darauf durch ihren Betriebsschreiner T. unter der Schieferdeckung entlang der Shedrinne einige Meter Dachpappe erneuern. In den folgenden Jahren drang gelegentlich wieder Regenwasser in den Lagerraum des Kunstlederwerks L. ein; allerdings nur geringfügig, so daß ein Schaden nicht entstand. Die Klägerin ließ jeweils nachschauen und das Dach durch ihre Leute ausbessern (Versetzen oder Zurechtrücken der Schieferplatten). Das Kunstlederwerk L. ließ unter der Stelle, an der im Jahre 1961 Wasser eingedrungen war, im Lagerraum eine Rinne zum Abfangen von Regenwasser errichten.
Vom 21. bis 23. Januar 1966 ereignete sich erneut ein größerer Wassereinbruch. Der dadurch dem Kunstlederwerk entstandene Schaden belief sich auf über 33.000,- DM. Nachdem die Klägerin (damalige Beklagte) zur Zahlung von über 33.000,- DM in erster Instanz verurteilt worden war, wurde in der Berufungsinstanz ein Vergleich über 25.000,- DM geschlossen. Die Klägerin zahlte die Vergleichssumme von 25.000,- DM und die Verfahrenskosten in Höhe von 6.341,34 DM.
Der Beklagte lehnte eine Deckung des im Januar 1966 entstandenen Schadens ab, weil die Klägerin trotz des ihr anläßlich der ersten Schadenregulierung übersandten Schreibens vom 6. Februar 1962 das schadhafte Dach nicht ordnungsgemäß habe reparieren lassen. Die Klägerin erkennt die Ablehnung des Versicherungsschutzes nicht an und begehrt, den Beklagten zur Zahlung von 31.341,34 DM - Vergleichssumme von 25.000,- DM und Verfahrenskosten von 6.341,34 DM - zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den Beklagten nach Klageantrag verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.
1.
Nach § 4 II Nr. 1 AHB sind von der Versicherung ausgeschlossen:
"Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben."
Aufgrund dieser Klausel hält der Beklagte sich für leistungsfrei. Bei der Prüfung einer Anwendbarkeit des § 4 II Nr. 1 AHB auf den vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bedingter Vorsatz, der für den Ausschluß des Versicherungsschutzes genügen würde, nur vorliegen könnte, wenn die Klägerin den als möglich vorgestellten Wassereinbruch in ihren Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hätte. Hingegen genüge es nicht, daß der Versicherungsnehmer sich die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts lediglich vorgestellt habe. Denn er müsse den Schaden auch bewußt und gewollt in Kauf genommen haben. - Dem ist zuzustimmen (vgl. BGHZ 7, 311; BGH VersR 1952, 223 und 387; 1964, 916; Johannsen bei Brück/Möller, VVG 8. Aufl. IV G 223; Wussow, AHB 6. Aufl. § 4 Anm. 78).
Das Berufungsgericht hat dazu weiter ausgeführt: Mangels sonstiger Anhaltspunkte für die innere Einstellung der verantwortlichen Vertreter der Klägerin könne der dem Beklagten obliegende Nachweis eines bedingten Vorsatzes nur aufgrund des äußeren Geschehensablaufs geführt werden. Es käme dafür in Betracht, daß die Klägerin die Dachreparaturen immer nur durch eigene Leute, ohne Zuziehung eines Dachdeckers als Fachmann, habe durchführen lassen. Aus dieser Tatsache allein könne aber nicht geschlossen werden, daß die Klägerin es zur Vermeidung eines besonderen Kostenaufwandes bei behelfsmäßigen Flickarbeiten habe bewenden lassen und damit auch einen bei Hinzutreten besonderer Umstände (starkes Gewitter oder Eisbildung im Abflußrohr) entstehenden Schaden bewußt in Kauf genommen habe. Das Berufungsgericht ist deshalb überzeugt, daß der Klägerin aufgrund des äußeren Geschehensablaufs ein bedingter Vorsatz nicht nachzuweisen sei.
Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb nicht angreifbar.
2.
Die Berufung des Beklagten auf die Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 AHB hätte größere Erfolgsaussichten, wenn der Satz 2 dieser Bestimmung Anwendung finden würde. Er lautet:
"Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich."
Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um eine Vermietung mangelhafter Sachen, die sich rechtlich und wirtschaftlich von den Geschäften des Waren- und Dienstleistungsverkehrs unterscheidet. Das verbietet eine analoge Anwendung der Ausschlußklausel des § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB (vgl. BGH VersR 1965, 325, 327 [BGH 18.01.1965 - II ZR 135/62]; Johannsen a.a.O. G 228. - A.A. Prölss VersR 1965, 328 [OLG Düsseldorf 10.11.1964 - 4 U 124/64] unter VII und entsprechend Prölss/Martin, VVG 18. Aufl. § 4 AHB Anm. 7, der aber für eine entsprechende Anwendung des § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB auf die Vermietung von Sachen verlangt, daß der Versicherungsnehmer den schadenauslösenden Mangel der vermieteten Sache schon bei Abschluß des Mietvertrages oder bei Übergabe der Sache an den Mieter gekannt habe). Auch das Berufungsgericht vertritt diese Auffassung.
II.
Der Beklagte hatte sich für seine Leistungsfreiheit ferner auf den "Ausschluß" des § 4 II Nr. 3 AHB berufen. Die Klausel lautet:
"Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
3.
Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohender."
1.
Das Berufungsgericht geht bei dieser Bestimmung davon aus, daß es sich um einen Risikoausschluß handele, dessen Folgen ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers einträten. Es bezieht sich für seine Ansicht auf ein im Versicherungsrecht 1965, 325 veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 1965 - II ZR 135/62 -, dem vor allem Prölss (VersR 1965, 328 [OLG Düsseldorf 10.11.1964 - 4 U 124/64] unter VI und Prölss/Martin a.a.O. § 4 AHB Anm. 9) zugestimmt hatte. In dieser Entscheidung war eine Anwendung des § 4 II Nr. 3 AHB abgelehnt worden, weil das Verlangen des Versicherers, besonders gefahrdrohende Umstände zu beseitigen, nicht klar und bestimmt genug zum Ausdruck gekommen sei. Ein eindeutiges Verlangen hielt der II. Zivilsenat aber um so mehr für geboten, als das vom Versicherungsnehmer erwartete Verhalten nicht Inhalt einer gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheit, sondern Gegenstand eines Risikoausschlusses sei (VersR 1965, 327 [BGH 18.01.1965 - II ZR 135/62], IV, 2). Eine nähere Prüfung der damals schon und seither nach wie vor streitigen Rechtsfrage, ob § 4 II Nr. 3 AHB einen Risikoausschluß oder eine Obliegenheit enthalte, ist seinerzeit nicht erfolgt, und zwar offensichtlich deshalb, weil der II. Zivilsenat darauf vertraute, daß in § 4 AHB unter der Überschrift "Ausschlüsse" nur wirkliche Ausschlüsse zusammengefaßt seien. Erst nach dieser Entscheidung wurde das Problem der sog. verhüllten Obliegenheiten in seiner vollen Tragweite erkannt und seither wiederholt behandelt (siehe dazu BGH VersR 1967, 774 - Rechtsschutzversicherung -; LM Nr. 19 zu § 6 VVG = VersR 1967, 771 - Betriebshaftpflichtversicherung -; BGHZ 51, 356 = VersR 1969, 507 - Juwelenversicherung - und zuletzt VersR 1972, 575 - Einbruchdiebstahlversicherung -; zu dem darin zitierten Schrifttum vgl. neuerdings noch Bischoff VersR 1972, 799 ff). Den vorerwähnten Urteilen liegt die Erkenntnis zugrunde, daß der materielle Inhalt einer Versicherungsbedingung, nicht ihre äußere Erscheinungsform - Wortlaut und Stellung im Bedingungswerk - darüber entscheidet, ob es sich um einen Risikoausschluß oder um eine Obliegenheit handelt. Prüft man § 4 II Nr. 3 AHB unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß es sich in Wahrheit um eine sog. verhüllte Obliegenheit handelt, die in die Form eines Ausschlusses gekleidet ist. Es liegt eine vorbeugende Obliegenheit im Sinne des § 32 VVG vor. Zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung obliegt dem Versicherungsnehmer die "Gefahrverwaltung"; er muß gegenüber dem Versicherer ein typisch schadenverhütendes Verhalten - hier die ordnungsmäßige Beseitigung des gefahrdrohenden Umstandes, wie er sich aus dem Schadenfall 1961 ergeben hat - beachten, um sich seinen Versicherungsschutz für später eintretende Schadenfälle zu erhalten. (Eine Obliegenheit sehen in § 4 II Nr. 3 AHB: Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 32 Anm. 43; Johannsen a.a.O. F 12; Bischoff VersR 1972, 802 Anm. 63; Schwaiger-Wagener, Führer durch die Haftpflichtversicherun 8. Aufl. S. 132 und Kessler, HansRGZ 1940 A Sp. 167-168. - A.A. - Ausschluß -: Hartung, Die Allgemeine Haftpflichtversicherung S. 98; Oberbach, Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung I 270; Wussow a.a.O. § 4 Anm. 96.)
Hängt die Gewährung des Versicherungsschutzes von der vorausgegangenen Beseitigung des Umstandes ab, der sich durch den Eintritt des früheren Schadenfalles als besonders gefahrdrohend herausgestellt hat, so kann ein solches Verhalten dem Versicherungsnehmer nur als Obliegenheit auferlegt werden. Die Vereinbarung eines dahingehenden Risikoausschlusses scheitert an § 15 a VVG, der jede Umgehung des § 6 Abs. 1-3 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers verbietet.
2.
Die Annahme einer in § 4 II Nr. 3 AHB normierten gefahrmindernden Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Denn bei Verletzung einer solchen Obliegenheit kann sich der Versicherer auf seine daraus folgende Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Verletzung gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Ist das unterblieben, so ist eine Leistungsfreiheit des Versicherers ausgeschlossen, ohne daß noch zu prüfen ist, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 4 II Nr. 3 AHB vorliegen. Hat der Beklagte hingegen das Versicherungsverhältnis rechtzeitig, und zwar mit sofortiger Wirkung gekündigt, so steht der Klägerin, wenn die Voraussetzungen des § 4 II Nr. 3 AHB an sich gegeben sind, noch der Nachweis offen, daß die Verletzung "als eine unverschuldete anzusehen ist" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG) oder weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat (§ 6 Abs. 2 VVG).
Feststellungen darüber, ob dem Klarstellungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG und dem Verschuldens- und dem Kausalitätserfordernis des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG genügt ist, haben die Vorinstanzen nicht getroffen, weil sie in § 4 II Nr. 3 AHB keine Obliegenheit, sondern einen Risikoausschluß gesehen haben (eindeutig S. 9 des Berufungsurteils, während an anderen Stellen des Berufungsurteils, S. 10 und 11, von einer Obliegenheitsverletzung gesprochen wird). Schon aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben werden und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Zu den besonderen sachlichen Voraussetzungen, die im übrigen bei der Anwendung des § 4 II Nr. 3 AHB gegeben sein müssen:
a)
Das Verlangen des Versicherers, einen gefahrdrohenden Umstand zu beseitigen, muß so klar und eindeutig sein, daß es für den Versicherungsnehmer insoweit keinen Zweifel geben kann (BGH VersR 1965, 327 [BGH 18.01.1965 - II ZR 135/62]). Hier hatte der Beklagte in seinem Schreiben vom 6. Februar 1965 anläßlich der Regulierung des ersten Wasserschadens von der Klägerin verlangt, das Dach so instandsetzen zu lassen, daß künftig kein Schmelzwasser mehr durch das Sheddach eindringen könne Dieses Verlangen sei, wie das Berufungsgericht meint, zu unbestimmt, weil der Beklagte nur ganz allgemein die Durchführung der Dachreparatur verlangt, hingegen nicht angegeben habe, "welche konkreten gefahrdrohenden Umstände" die Klägerin beseitigen solle. Diese Beurteilung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer Nachprüfung nicht stand. Es ist nicht die Aufgabe des Versicherers, zunächst eine fachmännische Untersuchung der Schadenursache vornehmen zu lassen und dem Versicherungsnehmer alsdann konkrete Reparaturmaßnahmen vorzuschreiben. Es ist vielmehr Sache des Versicherungsnehmers, die technische Ursache einer aufgetretenen Gefahrenquelle einwandfrei klären zu lassen, wenn ohne vorhergehende gründliche Untersuchung eine erfolgversprechende Reparatur zweifelhaft bleibt.
b)
In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht für den Fall, daß das im Schreiben vom 6. Februar 1962 geäußerte Verlangen des Beklagten als hinreichend bestimmt anzusehen sei, noch ausgeführt: Nach dem Inhalt des Schreibens des Beklagten habe für die Klägerin kein Anlaß bestanden, eine genaue Untersuchung der Shedrinne, deren bauliche Unzulänglichkeit zu dem 1961 und 1966 aufgetretenen Wasserstau beigetragen habe, vornehmen zu lassen, weil ein Mangel der Shedrinne seinerzeit nicht offensichtlich gewesen sei. Es komme vielmehr allein auf die im Jahre 1961 angenommene Schadenursache an, so daß der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt habe, die Klägerin habe ihre Reparatur "obliegenheit" verletzt.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts steht seine im Berufungsurteil (S. 9) vorausgegangene Feststellung entgegen, der Wassereinbruch im Jahre 1966 sei "in demselben örtlichen Bereich wie 1961 eingetreten". Das spricht, wie das Berufungsgericht auch angenommen hat, dafür, daß die 1961 und 1966 eingetretenen Wasserschäden auf denselben gefahrdrohenden Umstand zurückzuführen sind. Diese naheliegende Möglichkeit auszuräumen, ist Sache der Klägerin. Hierzu muß sie zumindest dartun, daß die Shedrinne, deren Unzulänglichkeit unstreitig schon 1961 bestanden hatte, nicht die eigentliche Schadenursache des 1961 eingetretenen Wasserschadens gewesen ist. Gelingt der Klägerin das nicht, so kann sie sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG noch darauf berufen, daß sie kein Verschulden daran treffe, die wirkliche Schadenursache seinerzeit nicht erkannt und infolgedessen eine erfolgreiche Instandsetzung unterlassen zu haben. Fehlendes Verschulden kann aber nur angenommen werden, wenn die Klägerin seinerzeit eine fachmännische Untersuchung veranlaßt hat, um die wirkliche Ursache für den 1961 eingetretenen Wasserschaden aufzudecken und endgültig zu beseitigen. Das ist aber, so muß jedenfalls aufgrund der bisherigen Feststellungen angenommen werden, nicht geschehen.
III.
Nach alledem muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow