Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1991, Az.: I ZR 55/89
„Motorboot-Fachzeitschrift“
Zeitungsanzeige; Fachzeitschrift; Gelegenheitsanzeige; Kostenloser Abdruck; Marktbehinderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 55/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14307
- Entscheidungsname
- Motorboot-Fachzeitschrift
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 114, 82 - 87
- AfP 1991, 528-530
- BB 1991, 1288-1289 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1991, 616-618 (Volltext mit amtl. LS) "Motorboot-Fachzeitschrift"
- GRUR 1991, 767 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Motorboot-Fachzeitschrift"
- JuS 1992, 79 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2151-2152 (Volltext mit amtl. LS) "Motorboot-Fachzeitschrift"
- WRP 1991, 484-486 (Volltext mit amtl. LS) "Motorboot-Fachzeitschrift"
- ZIP 1991, 680-683 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der kostenlose Abdruck privater Gelegenheitsanzeigen in einer Fachzeitschrift ist als allgemeine Marktbehinderung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zu beanstanden.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herausgabe monatlich erscheinender Zeitschriften, die sich überwiegend mit dem Motorboot- und dem Motor-Yachtsport befassen.
Seit Januar 1988 veröffentlicht die Beklagte in ihrer Zeitschrift private Kleinanzeigen kostenlos.
Die Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Während sich das Anzeigenvolumen in der Zeitschrift der Beklagten in den ersten beiden Monaten 1988 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten um mehr als das Doppelte vergrößert habe, sei bei ihr die Zahl der Kleinanzeigen zurückgegangen. Da es sich im Bereich der Fachpresse des Motorboot-Wassersports um einen geschlossenen Markt handele, bei welchem die Zahl der Inserenten nahezu konstant sei, führe die Steigerung der Inserate bei der Beklagten zwangsläufig zu einem Rückgang des Insertionsgeschäfts bei ihr.
Sie hat - soweit für die revisionsrechtliche Beurteilung von Bedeutung - beantragt, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr private Gelegenheitsanzeigen kostenlos zu veröffentlichen sowie mit der kostenlosen Veröffentlichung dieser Anzeigen zu werben.
Das Landgericht hat die Klage - insoweit - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin den genannten Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Antrag gestellt. Die Berufung der Klägerin ist im Umfang des genannten Klageantrags erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die kostenlose Veröffentlichung privater Kleinanzeigen in der Zeitschrift der Beklagten sei weder unter dem Gesichtspunkt übertriebenen Anlockens noch als eine unzulässige Marktbehinderung zu beanstanden. Mit der kostenlosen Veröffentlichung von Kleinanzeigen verschenke die Beklagte zwar eine geldwerte Leistung. Ein übertriebenes Anlocken von Käufern der Zeitschrift sei damit aber nicht verbunden.
Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten sei auch nicht als Marktbehinderung zu beurteilen. Eine individuelle Beeinträchtigung der Klägerin lasse sich nicht feststellen, da diese einen Rückgang ihres Anzeigengeschäfts zahlenmäßig nicht belegt habe. Ohne Zahlenmaterial könne auch eine allgemeine Marktbehinderung nicht angenommen werden. Da es sich im Streitfall nicht um Anzeigenblätter handele, sondern um Fachzeitschriften, welche der Kunde nach der Güte des redaktionellen Teils aussuche, könne die Klägerin einen etwaigen Wettbewerbsvorsprung der Beklagten in der Gunst der privaten Anzeigenkunden und einen dadurch bedingten Einnahmeausfall ohne weiteres durch Steigerung der redaktionellen Leistung ausgleichen. Zudem laufe die Beklagte selbst Gefahr, durch die privaten Gratis-Anzeigen, die wegen der Unentgeltlichkeit nicht immer ernst gemeint seien, in der Wertschätzung der Leser und ihrer Anzeigenkunden zu sinken.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
II. 1. Soweit das Berufungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß unter dem Gesichtspunkt übertriebenen Anlockens und der individuellen Beeinträchtigung der Klägerin nicht hat feststellen können, weisen seine Erwägungen Rechtsfehler nicht auf.
a) Als eine gemäß § 1 UWG unzulässige Wertreklame kann das Wettbewerbsverhalten der Beklagten deshalb nicht beanstandet werden, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, der gewährte Vorteil, kostenfrei private Gelegenheitsanzeigen aufgeben zu können, keine besondere Anlockwirkung auf den Kunden entfaltet, die Zeitschrift käuflich zu erwerben. Entgegen der Ansicht der Revision, kann aus dem Umstand, daß der kostenlos inserierende Kunde sich veranlaßt sehen könnte, die Zeitschrift zu erwerben, um die Veröffentlichung seiner Anzeige kontrollieren zu können. auf eine unzulässige Wertreklame durch übertriebenes Anlocken nicht geschlossen werden.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, der kostenfrei Inserierende sehe sich eher als der gegen Entgelt inserierende Kunde veranlaßt, zur Kontrolle der Veröffentlichung seiner Anzeige die Zeitschrift zu erwerben. Hieraus folgt zugleich, daß von der Unentgeltlichkeit der privaten Gelegenheitsanzeige eine im Vergleich zum entgeltlichen Inserat übertriebene Anlockwirkung, die Zeitschrift der Beklagten käuflich zu erwerben, nicht ausgeht. Der Umstand, daß eine durch das Angebot kostenfreier Anzeigen zunehmende Zahl von Inserenten die Zeitschrift käuflich erwirbt, gewinnt indessen Bedeutung bei der Beurteilung des Streitfalls unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Marktbehinderung (nachstehend 2.).
Bei der Beurteilung des Streitfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens hat das Berufungsgericht des weiteren schon wegen der Anonymität des geschäftlichen Vorgangs es in rechtsfehlerfreier Weise als ausgeschlossen angesehen, daß der Inserent einer kostenlosen Kleinanzeige aus Dankbarkeit sich zum Kauf der Zeitschrift entschließt (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.10.1989 I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 45 - Annoncen- Avis).
b) Das Berufungsgericht hat eine individuelle Beeinträchtigung der Klägerin im Wettbewerb durch das Vorgehen der Beklagten verneint. Es hat dem Vortrag der Klägerin nicht die Behauptung entnehmen können, die Beklagte verfolge mit ihrem Angebot, in ihrer Zeitschrift private Gelegenheitsanzeigen kostenfrei zu veröffentlichen, das Ziel, die Klägerin in deren wettbewerblichem Bestand zu vernichten. Die Revision wendet sich gegen diese tatrichterliche Beurteilung nicht. Die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerfrei. Von einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen individuellen Beeinträchtigung durch das Angebot kostenloser Privatanzeigen kann nämlich nur gesprochen werden, wenn diese Maßnahme gezielt dazu benutzt wird, den Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und sie eine konkrete Marktbehinderung zur Folge hat (BGHZ 81, 291, 295 - Bäckerfachzeitschrift; BGH, Urt. v. 22.11.1984 I ZR 88/82, GRUR 1985, 881, 883 - Bliestal-Spiegel; BGHZ 111, 188, 190 [BGH 26.04.1990 - I ZR 71/88] - Anzeigenpreis I = GRUR 1990, 685, 686 f. Anzeigenpreis I). Dahingehend hat die Klägerin aber nichts vorgetragen.
2. Die kostenlose Veröffentlichung privater Kleinanzeigen durch die Beklagte erweist sich aber auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin deshalb als wettbewerbswidrig, weil damit eine Gefährdung des Wettbewerbs auf dem von der Klägerin behaupteten geschlossenen Markt der Fachzeitschriften im Bereich des Motorboot- und des Motor-Yachtsports verbunden ist. Die gegenteilige Beurteilung durch das Berufungsgericht wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die unentgeltliche Vergabe gewerblicher Leistungen, als welche sich das Angebot kostenfreier Inserate durch die Beklagte darstellt, nicht schlechthin wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG ist. Es müssen vielmehr im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung als mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. BGHZ 43, 278, 284 - Kleenex; 51, 236, 242 - Stuttgarter Wochenblatt I; 81, 291, 293 f. Bäckerfachzeitschrift). Eine unbillige Behinderung der Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn nach den Gesamtumständen das Wettbewerbsverhalten für sich allein oder in Verbindung mit den zu erwartenden gleichartigen Werbemaßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, daß der Leistungswettbewerb hinsichtlich der fraglichen Warenart in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird (BGHZ 43, 278, 285 - Kleenex). Solche die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände können darin zu sehen sein, daß die Art und der Umfang der unentgeltlichen Leistung den Empfänger in unsachlicher Weise zu wettbewerblich erheblichen Entschließungen veranlassen und ihn derart an die kostenlos abgegebene Leistung gewöhnen, daß er davon absieht, das Leistungsangebot anderer Mitbewerber auf Güte und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (BGHZ - Kleenex aaO; Urt. v. 12.10.1989 I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 45 - Annoncen-Avis). Bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverhaltens als einer unzulässigen allgemeinen Marktbehinderung kann es allerdings nicht darum gehen, den Wettbewerb in seinen überkommenen Strukturen zu erhalten und wirtschaftlichen Entwicklungen allein deshalb entgegenzusteuern, weil sie bestehende Konzeptionen in Frage stellen (BGH - Annoncen-Avis aaO). Es ist vielmehr unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls danach zu fragen, ob das Wettbewerbsverhalten unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit mit den guten Sitten im Wettbewerb zu vereinbaren ist oder nicht.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Gratisleistungen im Pressebereich auf die Wettbewerbs- und Marktlage ist insbesondere zu prüfen, ob die unentgeltliche Leistung geeignet ist, eine üblicherweise entgeltliche Leistung der Mitbewerber zu ersetzen, und ob sie einen Nachahmungseffekt zeitigt (BGHZ 81, 291, 295 - Bäckerfachzeitschrift). Zur sachgerechten Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber wie der Allgemeinheit ist des weiteren zu prüfen, welche Bedeutung der Leser der fraglichen Fachzeitschrift deren redaktionellem Teil einerseits und deren Anzeigenteil andererseits beimißt (BGHZ 81, 291, 296 - Bäckerfachzeitschrift). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß um so mehr dem Interesse der Allgemeinheit am verfassungsrechtlichen Schutz des Bestands der Presse als Institution zur Bildung der Meinungsvielfalt wettbewerbsrechtliche Berücksichtigung gebührt, je größer die Bedeutung des redaktionellen Teils ist.
b) Der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände wird, wie die Revision zutreffend rügt, das Berufungsurteil nicht gerecht.
Bei der rechtlichen Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen, daß der redaktionelle Teil der Zeitschriften der Parteien im Vordergrund des Informationsinteresses der Leser steht. Aus dem vom Berufungsgericht an sich nicht verkannten wirtschaftlichen Zusammenspiel von Anzeigenerlös und redaktioneller Leistungsfähigkeit folgt, daß eine Beeinträchtigung des Anzeigenerlöses durch die Vergabe von kostenlosen Privatanzeigen in der Zeitschrift der Beklagten auf die redaktionelle Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht ohne Einfluß sein kann. Seine Annahme aber, der Klägerin sei es unbenommen, einen möglichen Wettbewerbsvorsprung der Beklagten infolge der Vergabe kostenloser Privatanzeigen durch eine Steigerung der redaktionellen Leistungen auszugleichen, berücksichtigt nicht, daß die Beklagte sich mit ihrem Wettbewerbsverhalten über die Interessen der Allgemeinheit an einer vielfältig informierenden Fachpresse hinwegsetzt. Das Berufungsgericht hätte sich bei der gebotenen Würdigung des Vorbringens der Klägerin, daß es sich bei der Fachpresse auf dem Gebiet des Motorboot- Wassersports um einen geschlossenen Markt weniger Zeitschriften handele, nämlich nicht der Erkenntnis verschließen dürfen, daß die Zahl potentieller Inserenten wie die der Erwerber einer dieser Zeitschriften sich auf das vorhandene Angebot verteilt und sonach die Lebenserfahrung die Annahme nahelegt, das Angebot der Beklagten, private Kleinanzeigen kostenlos zu veröffentlichen, könne das gleichartige (entgeltliche) Leistungsangebot der Klägerin auf Dauer ersetzen. Darauf weist auch der Umstand hin, daß ein weiteres konkurrierendes Fachblatt dem Beispiel der Beklagten gefolgt ist.
Das unentgeltliche Leistungsangebot der Beklagten läßt nämlich das Interesse der Inserenten an einem entgeltlichen Inserat in einer konkurrierenden Fachzeitschrift mit einem entsprechend interessierten Leserkreis zurücktreten. Der hierdurch eingeleitete Kreislauf ist augenfällig: Die Gratisvergabe des Inserats führt zur Steigerung der Privatanzeigen in der Zeitschrift der Beklagten. Die Zeitschrift der Beklagten gewinnt über den breiteren Anzeigenmarkt an Attraktivität bei den Lesern, die sich auch für Anzeigen interessieren. Bei dem geschlossenen Kreis der Interessenten des Fachbereichs "Motorboot-Wassersport" erscheint es deshalb naheliegend, daß sich die Leserschaft vermehrt dem Blatt der Beklagten zuwendet. Damit einher geht eine erhöhte Attraktivität für gewerbliche Inserierende. Eine damit ferner verbundene Abwanderung von gewerblichen Insertionskunden verstärkt die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verlagsgeschäfts vom Anzeigengeschäft und bringt die Gefahr mit sich, daß gewerbliche Anzeigenkunden auf den redaktionellen Teil von Zeitschriften in nicht hinnehmbarer Weise Einfluß nehmen können. Wegen dieser Gefahr, die die wirtschaftliche Abhängigkeit der Zeitschriften vom Anzeigengeschäft ihrer Natur nach mit sich bringt, ist es geboten, auf diesem Sektor im Wettbewerbskampf um das Anzeigengeschäft allen Werbemitteln, die sich nachteilig auf die Objektivität der Berichterstattung auswirken können, mit besonderer Zurückhaltung zu begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 26/75, GRUR 1977, 608, 611 - Feld und Wald II).
c) Nach alledem erweist sich der Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung gemäß § 1 UWG als begründet; denn der Unterlassungsanspruch ist in solchen Fällen nicht erst dann zu gewähren, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die konkurrierende Fachzeitschrift in ihrer Existenz unmittelbar gefährdet ist, sondern schon dann, wenn nach den Gegebenheiten des Streitfalls einer ernsthaft drohenden Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse begegnet werden muß (BGHZ 51, 236, 240 Stuttgarter Wochenblatt II; BGH, Urt. v. 17.12.1976 I ZR 26/75, GRUR 1977, 608, 610 - Feld und Wald II).
III. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Vorbringens der Klägerin hätte das Berufungsgericht daher die Beklagte, deren Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Antrag gestellt hat, durch Versäumnisurteil zur Unterlassung im streitigen Umfange verurteilen müssen.
Dem Senat ist es verwehrt, die gebotene Verurteilung selbst auszusprechen, weil dadurch die prozessualen Rechte der Beklagten, gegen ein Versäumnisurteil des Berufungsgerichts Einspruch einlegen zu können, verkürzt würden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (RGZ 108, 257, 258; BGH, Urt. v.06.06.1986 - V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086).